Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 41

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Behandlung der Tagesordnung

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es ist vorgeschlagen, die Debatte über die Punkte 1 und 2, 3 bis 6, 10 und 11, 12 bis 15, 16 und 17, 23 bis 26 sowie 31 und 32 der Tagesordnung jeweils zusammenzufassen.

Wird dagegen eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall.

Wir gehen in die Tagesordnung ein.

Redezeitbeschränkung

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Gestaltung und Dauer der Debatten erzielt. Es wurde eine Tagesblockzeit von 9 „Wie­ner Stunden“ vorgeschlagen, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: SPÖ und ÖVP je 131 Minuten, Grüne und Freiheitliche je 108 Minuten sowie BZÖ 63 Minuten.

Für die Zeit der Fernsehübertragung bis 13 Uhr ist folgende Redezeitvereinbarung getroffen: eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 10 Minuten, sodann ein Regierungs­mitglied mit 12 Minuten, danach je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 7 Minuten, anschließend ein Regierungsmitglied mit 10 Minuten, weiters eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 5 Minuten sowie eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 4 Minuten.

Weiters wurde folgende RednerInnen-Reihenfolge innerhalb der Fernsehzeit ver­einbart: SPÖ, ÖVP, Grüne, FPÖ, BZÖ.

Der/die den Vorsitz führende Präsident/Präsidentin wird vor Beginn der letzten Runde nach Rücksprache mit den Klubvorsitzenden die allenfalls verbleibende Restzeit auf die Fraktionen gleichmäßig verteilen. Tatsächliche Berichtigungen werden erst nach Beendigung der Fernsehübertragung aufgerufen.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung, und ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Vorschlag zustimmen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

10.09.001. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (314 d.B.): Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird (370 d.B.)

2. Punkt

Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bun­desgesetzes, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungs­gerichts­hofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungs­gesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwal­tungs­verfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlas­sungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffen­gesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz) (371 und Zu 371 d.B.)

 


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