Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 219

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sowie ein Einwirken auf das Stimmverhalten anderer wegen bereits erfolgter Vor­teilszuwendungen einfordert.

(5) § 304 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.“

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Franz. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Frau Kollegin.

 


18.54.00

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Wir alle in unserem Land erwarten von einem Staat optimale Sicherheit. Es ist daher immer wieder notwendig, die Strafvollzugsgrundsätze zu überdenken und zu rationalisieren. Viele Aspekte werden nun in diesem neuen Gesetz beachtet. Einig­keit herrscht darüber, dass die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft zu forcieren ist, um die Rückfallsquote zu reduzieren.

Mehrere Möglichkeiten tun sich auf, wie zum Beispiel die Änderung bei einer bedingten Entlassung. Auf der einen Seite sollen generalpräventive Versagungsgründe nur mehr eingeschränkt herangezogen werden, andererseits wird die Voraussetzung für eine Entlassung nach Verbüßung von mindestens der Hälfte des Strafausmaßes neu geregelt. So soll die Bewährungshilfe, die obligatorisch angeordnet wird, eine aus­reichende Betreuung und bestmögliche Kontrolle gewährleisten.

Durch die Neuformulierung der §§ 50 und 52 wird den Instrumentarien der Bewäh­rungs­hilfe zu einer besseren Wirksamkeit verholfen. Ich finde es gut, dass wir jeden einzelnen Fall bei einer bedingten Haftentlassung individuell anschauen und ihn auch entsprechend behandeln, denn die Bewährungshilfe muss eine wirksame Unter­stützung für den Haftentlassenen sein und auch als Schutz für die Gesellschaft ge­sehen werden. Ich halte nichts von Panikmache, aber auch nichts von leichtfertigen Entlassungen.

Ich möchte hier den Kollegen Donnerbauer noch einmal zitieren, er hat es auf den Punkt gebracht: Der Weg der Mitte ist der Weg der Sicherheit. Sicherheit steht für uns in der ÖVP im Vordergrund. Die Vorteile der Bewährungshilfe liegen auf der Hand, durch Weisungen und Auflagen wird Rückfällen vorgebeugt. Eine längere Beobachtung und Unterstützung hilft den Verurteilten und der Bevölkerung, die Anspruch auf Sicher­heit hat. (Beifall bei der ÖVP.)

18.57


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Fich­tenbauer. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


18.57.00

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Die Geschichte mit der Neueinführung § 133a Strafvollzugsgesetz, vorläufiges Ab­sehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes, zielt in eine Richtung, die hier schon erörtert worden ist. Durch meine Person ist seitens der Freiheitlichen Partei im Hinblick darauf, dass ungefähr die Hälfte der einsitzenden Häftlinge eben nicht österreichische Staatsbürger und auch nicht EU-Bürger sind, der Vorschlag einge­bracht worden, nicht den Weg der bedingten Entlassung zu gehen, der übrigens von der begutachtenden Stelle Oberlandesgericht Graz als ein Weg des Floriani-Prinzips beschrieben worden ist, dass man die Kriminaltouristik von sich selbst – eben Floriani-mäßig: andere Häuser sollen angezündet werden, nur nicht das eigene – an andere weiterreicht, und daher abzulehnen wäre.

 


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