Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 302

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag des Herrn Abgeordneten Scheibner ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß ein­gebracht worden und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Scheibner, Westenthaler betreffend Neuregelung des Dienstrechts öffentlich Bediensteter

eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 18 betreffend Bericht des Verfassungs­ausschusses über die Regierungsvorlage (296 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediens­tetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bun­des-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienst­rechts-Novelle 2007) (367 d.B.)

Im Zuge der Diskussion zur 2. Dienstrechtsnovelle 2007 muss festgehalten werden, dass die Vorarbeiten für ein einheitliches Dienstrecht der öffentlich Bediensteten bereits in der XXII. GP weit gediehen waren.

Weitgehende Übereinstimmung konnte zwischen den vormaligen Koalitionspartnern darüber erzielt werden, daß eine alleinige Neuregelung der Beschäftigung von künftigen Bundesmitarbeitern ohne gleichzeitige Harmonisierung der bestehenden drei Dienst- und Besoldungsrechte (Beamte, Vertragsbedienstete [alt], Vertragsbedienstete [neu]) nicht akzeptabel sei, da dies ein viertes, weitestgehend entkoppeltes Dienstrecht schaffen würde, das die bereits heute bestehenden Ungleichbehandlungen der Be­diensteten – vor allem zwischen Beamten und Vertragsbediensteten im Hinblick auf: Lebenseinkommen, Disziplinarrecht, Sozialrecht, Verwendungseinschränkungen, ge­ringe Durchlässigkeit, Fragen der Weiterbildung etc. – nicht nur nicht beseitigen, sondern auch noch verschärft hätte.

Klar war den vormaligen Partnern, dass ein solche Harmonisierung - einschließlich der Möglichkeit zur Option - nur durch finanzielle und sonstige Anreize geschaffen werden kann.

Es sollte daher eine Vereinheitlichung der öffentlichen Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechte sowie einer Harmonisierung der unterschiedlichen Lebensverdienst­summen in einem für alle Bundesmitarbeiter gleich geltenden Gesetz erreicht werden, welches die bisherigen Dienstrechte auf der Grundlage eines Optionsrechtes zusam­menführen sollte, aber auch die Möglichkeit „getrennter spartenspezifischer Dienst­rechte“ als Alternative aufweisen sollte. Auf dieser sonst einheitlichen gesetzlichen Grundlage sollte auch weiterhin ein gesetzeskonformer, objektiver und unabhängiger Gesetzesvollzug sichergestellt werden.

Insbesondere folgende Eckpunkte sollten in einer derartigen Regelung verankert werden:

1. Abschaffung der generellen Pragmatisierung und Definitivstellung

Speziellen Kündigungsschutz sollte künftig nur in folgenden Fällen geben:

 


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