Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 226

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verwendet werden,

Leichenwagen,

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,

Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und

Kraftfahrzeuge, die für Zwecke des Bundesheers und der Heeresverwaltung

verwendet werden.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.‘“

Die bisherigen Ziffern 1und 2 im Artikel 1 erhalten die Ziffern 2 und 3.

Begründung:

Die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 NoVAG 1991 für das Bundesheer und die Heeresverwaltung ist vom Anwendungsbereich des Normverbrauchs­abgabe­gesetzes nicht ausgenommen. Bei diesen Beschaffungen stehen die Erfordernisse des militärischen Einsatzes im Vordergrund, jene der Ökologie haben dagegen in den Hintergrund zu treten. Gerade bei geländegängigen Fahrzeugen ist der CO2-Ausstoß bauartbedingt höher, ein Verzicht auf solche Fahrzeuge ist für das Bundesheer und die Heeresverwaltung jedoch – im Gegensatz zu einem privaten Neuwagenkäufer – ohne Gefährdung der Auftragserfüllung nicht möglich.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung käme es bei der Beschaffung von solchen Fahrzeugen zu einer Entlastung der ohnehin sehr angespannten Haushaltssituation im BMLV.

*****

 


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Staatssekretär Dr. Matznetter. – Bitte.

 


19.29.34

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter: Frau Präsidentin! Frau Kollegin Marek! Meine Damen und Herren! Angesichts der vor­geschrittenen Zeit und der vielen Tagesordnungspunkte in Kürze: Kollege Weinzinger, die Änderung betrifft das Normverbrauchsabgabegesetz; ich nehme an, in diesem Sinn war die Bestimmung gemeint.

Aber kurz zum Inhaltlichen: Es tut dem Bundesheer auch nicht schlecht, bei der Anschaffung von Pkws darauf zu achten, dass der CO2-Ausstoß ein geringerer wird. In diesem Sinne bin ich überzeugt davon, dass der Verteidigungsminister die richtigen Entscheidungen bei der Auswahl vornehmen wird und keiner Befreiung für besonders viel verbrauchende Fahrzeuge bedarf.

Ein paar Dinge zur Klarstellung, weil Frau Abgeordnete Dr. Moser – in dem Fall zu Recht – der anderen Oppositionsfraktion gesagt hat, es gibt fünf Familienfahrzeuge. Es sind dies konkret der Grand C4 Picasso 1,6 HDi, der Opel Zafira 1,9 CDTI und der VW Touran 1,9 TD, die unter 160 Gramm liegen, Frau Kollegin. Allerdings wären es keine fünf Familienfahrzeuge, wenn wir nicht die Grenze temporär noch auf 180 Gramm halten würden. Dort fallen nämlich der Ford Galaxy 2,0 TD und der VW Sharan 1,9 TD hinein. Es gibt also wirklich von jeder Autofirma Familienfahrzeuge


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