Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 112

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„(1) Die Zuwendungen sind durch den Bundesminister für Soziales und Konsumen­tenschutz von Amts wegen zu gewähren.“

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Anspruchsberechtigte, die keine Zuwendung erhalten haben, weil ihr Anspruch der Behörde nicht bekannt war, können ihren Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anmelden.“

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Das war der Antrag.

Wenn Sie jetzt noch Interesse haben, meine sehr geehrten Damen und Herren von den Freiheitlichen, dann erklären Sie uns – das gilt natürlich auch für die Regierungs­parteien –, warum Sie der Meinung sind, dass Zeiten, die man in der SS, der Waffen-SS, der Gestapo oder beim Sicherheitsdienst der SS verbracht hat, als Pensionszeiten der österreichischen Republik anerkannt werden sollen. Diese Antwort sind Sie nämlich noch schuldig. (Beifall bei den Grünen.)

14.11


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der soeben eingebrachte Abänderungs­antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher auch mit zur Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Öllinger, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Sozialausschusses über den Antrag Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinter­bliebene geschaffen wird (XXIII. GP, 465 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (506 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage „Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird“ (465 d.B., XXIII. GP) in der Fassung des Ausschussberichts (506 d.B., XXIII. GP) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Jede Person gemäß Abs. 1 hat Anspruch auf eine Zuwendung von 5.000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.“

2. § 2 Abs. 1 lautet

 


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