Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll6. Sitzung / Seite 79

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Ohne jetzt polemisch auf die Nationalrats-Wahlordnung, insbesondere in Zusammen­setzungsagenden der Bundeswahlbehörde zu sprechen zu kommen, gibt dies doch Anlass, eine punktuelle Neuordnung ins Auge zu fassen, die drei Grundsäulen zum Inhalt hat, die ich kurz hervorheben möchte.

Erstens: Anstelle der Bundesregierung soll ein neues, objektiv einzurichtendes Senats­gremium von Berufsrichtern als spezieller Senat eingerichtet werden, der die Mitglieder der Bundeswahlbehörde zu berufen hat. Die Kompetenz hiefür soll also von der Bun­desregierung wegkommen, die auf dem Einstimmigkeitsprinzip fußend ihre Beschlüsse zu fassen hat und dadurch zu politisch unkorrekten Beschlussfassungen verleitet wer­den könnte – ich sage dazu: Neisser bei der letzten Wahl: „Verluderung des Rechts­staates“. – Also so ein Zustand sollte beseitigt werden.

Ich darf unterstreichen, dass das natürlich völlig unabhängig von der Farbenlehre ist, welche Regierung jeweils am Ruder ist oder welche Opposition davon betroffen sein könnte. Das betrifft für die kommenden Jahre, wie ich schon ausgeführt habe, im Prin­zip jede wahlwerbende Partei.

Zweitens: Der Innenminister/die Innenministerin soll nicht mehr Mitglied der Bundes­wahlbehörde sein, um – wenn Sie mir einen flapsigen Ausdruck gestatten – politische Durchstechereien nicht mehr zu ermöglichen. Der Innenminister hat die organisatori­schen und personellen Vorkehrungen zu treffen, die die Bundeswahlbehörde für die Durchführung der ihr obliegenden Tätigkeit benötigt. Die dafür zuständigen Beamten, die dem Innenministerium zuzurechnen sind, müssten weisungsgebunden gegenüber dem Leiter der Bundeswahlbehörde, der ebenfalls dem Berufsrichterstand entstammt, sein.

Drittens: Bei Unzukömmlichkeiten im Zuge der Nationalratswahl ist man darauf verwie­sen, abzuwarten, bis die Wahl erledigt ist und nachher gegebenenfalls eine Wahlan­fechtung gemäß Artikel 141 der Bundesverfassung ins Auge zu fassen. Das ist ein Schwebezustand, der ungut ist.

Es würde also ein Erfordernis sein, etwas Neues einzuführen, und zwar Zwischenent­scheidungen etwa der Bundeswahlbehörde, zum Beispiel über Listenreihung, über Lis­tenbesetzung, vor der Durchführung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.

Der Vorschlag lautet dahin gehend: Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb knap­per Frist – acht Tage – erfolgen, und der Verfassungsgerichtshof müsste binnen 14 Ta­gen entscheiden.

Diese drei Säulen würden einer vernünftigen Erneuerung, die, wie ich wiederhole, rei­nen modellhaften Charakter für eine Demokratie-Organisation haben und ideologiefrei sein müssen, guttun. Ich werbe daher um möglichst breite Zustimmung in diesem Haus und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FPÖ.)

14.09


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet in dieser Debatte ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Mi­nuten. – Bitte.

 


14.09.26

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrtes Hohes Haus! Der vorliegende Antrag ist in der Tendenz richtig. Er ist vielleicht nicht in der detaillierten Ausformulierung zu unterstützen, aber mit der Tendenz können wir uns alle, glaube ich, einverstanden erklären.

 


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