Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 72

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15 Prozent anheben werden. Das kann sich europaweit nicht nur sehen lassen, damit sind wir in einer Spitzenposition in ganz Europa, und daher sage ich Ihnen: Der Herr Bundesminister verdient nicht unser Misstrauen dafür, sondern unser aller Vertrauen. (Beifall bei der ÖVP.)

10.38


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der von Herrn Abgeordnetem Kopf einge­brachte Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 554 der Beilagen wurde ordnungs­gemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung.

Den Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 553 der Beilagen, den er ebenfalls eingebracht und in seinen Eckpunkten erläutert hat, werde ich aufgrund der Länge entsprechend der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen. Er steht ebenfalls mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 553 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 562 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 3 lautet § 3:

„§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Strom­erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.“

2. In Z 4 lautet § 4 Abs. 1 Z 1:

„1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;“

3. In Z 4 lautet § 4 Abs. 1 Z 5:

„5. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2001/77/EG zu fördern.“

4. In Z 7 entfällt in § 5 Abs. 1 Z 4 nach der Wortfolge „Industrie und Haushalten;“ das Wort „sonstige“.

5. In Z 8 entfällt in § 5 Abs. 1 Z 9 lit. b nach der Wortfolge „Einspeisetarifvolumen (§ 21a“ die Wortfolge „in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2“.

6. In Z 11 lautet § 5 Abs. 1 Z 31 und 31a:

„31. „Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus dem Zählpunktpauschale gemäß Z 34a sowie der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Öko-


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