Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 147

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einem amtlichen Dokument, dessen übrige Angaben (Eigentümer, Belastungen etc.) vollen Vertrauensschutz genießen.

Es ist daher nicht verwunderlich, wenn für Grundstückskäufer oft böses Erwachen kommt, sobald sie von der tatsächlichen Größe ihres Grundstückes erfahren und zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie für nicht vorhandene m² (zuviel) bezahlt haben (an bisher entrichteter Grundsteuer bzw an Kaufpreis).

Ein Regress am Verkäufer ist in aller Regel im Hinblick auf die Bestimmungen des Kaufvertrages nicht möglich ("... haftet nicht für ein bestimmtes Ausmaß oder eine bestimmte Beschaffenheit ....").

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass aus den zukünftigen Grundbuchauszügen die Unverbindlichkeit der Angaben über die Flächen­ausmaße deutlich hervorgeht.

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer mit 4 Minuten freiwilliger Redezeitbeschränkung zu Wort. – Bitte.

 


14.11.17

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Das ist in der Tat, so wie Kollege Ikrath gesagt hat, ein sehr lobenswerter Anlass, ein Vorzeigestück an Qualität, das seitens des Bundes­minis­teriums für Justiz geliefert worden ist, dem nur uneingeschränkt zu akklamieren ist. Aus gleichen und ähnlichen Anlässen hatte ich schon mehrmals doch auch Gelegenheit, darauf zu verweisen, dass im Vergleich zum Ausland, insbesondere natürlich zum europäischen Ausland, Österreich überhaupt eine Pionierqualität besitzt, was die EDV-mäßige Erfassung des Grundbuchwesens, des Firmenbuchwesens, des elektronischen Mahnverfahrens und überhaupt des EDV-Rechtsverkehrs betrifft. Da haben große und größte Nationen im Verhältnis zu uns weitaus nicht dasselbe vorzuweisen. Das beruht durchaus auf einem sehr qualifizierten Know-how, das im Rahmen des Justizminis­teriums und in Gemeinschaft mit der judiziellen Gerichtsbarkeit entwickelt worden ist.

Die Schaffung des neuen Datenbankwesens, welche die Verknüpfung der Grund­stücks­daten herbeiführt, ist sehr wichtig. Es ist natürlich ein großer Fortschritt und wichtig, dass insbesondere bei Teilungsvorgängen auf die im Vermessungsamt erliegenden Katasterpläne zu verweisen man in der Lage ist.

Bei dieser Gelegenheit – es ist mir leider nicht in der Debatte im Justizausschuss eingefallen –: Wenn man schon bei sinnvollen Vereinheitlichungen und Vereinfachun­gen ist, ein uralter Problempunkt ist, dass man natürlich bei der Vorlage der Urkunden, zum Beispiel beim Staatsbürgerschaftsnachweis, doch längst dazu übergehen könnte, mit einer beglaubigten Kopie des Reisepasses, den man ja nur bekommt, wenn man österreichischer Staatsbürger ist, ebenso das Auslangen zu finden.

Herrschaften, die in der Praxis weniger verankert sind, seien dahingehend aufgeklärt, bei Errichtung der grundbuchsfähigen Urkunde ist das notariell oder bei Gericht beglaubigt zu errichten. Da müssen sich die Leute ausweisen, in aller Regel bringen


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