Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 149

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Die Abfragebefugnisse bezüglich der Personenverzeichnisse werden durch die Notare und die Rechtsanwälte erweitert, und in weiterer Folge werden künftig die Pläne ausnahmslos automationsunterstützt eingereicht.

Hervorzuheben ist außerdem – hier gilt der besondere Dank den Ziviltechnikern, die ihr Urkundenarchiv in besonderer Art und Weise auf dem neuesten Stand halten –, dass das Urkundenarchiv der Ziviltechniker nunmehr direkt eingebunden wird und dadurch die Abläufe vereinfacht werden.

Für die Gebietskörperschaften bedeutet die Grundbuchs-Novelle 2008, dass es zu Einsparungen und Vereinfachungen der Verbücherung von öffentlichen Anlagen kommen wird, sowohl im Bereich der Straßen, Wege, Eisenbahnen als auch Gewässer, und dadurch insbesondere in Bezug auf die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes bei gleichzeitiger Wahrung des Rechtsschutzes Verbesserungen ein­treten werden.

Um auch auf das Rechtsanwaltstarifgesetz zu sprechen zu kommen, sei festgehalten, dass die Notwendigkeit einer Änderung bereits im Jahr 2007 begründet liegt, denn seit 1. Juli 2007 ist ja eine generelle Verpflichtung der Rechtsanwälte gegeben, alle Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen, soweit dies möglich und zugelassen ist. Diese Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr hat natürlich auch zu einem erheblichen Mehraufwand in diesem Bereich geführt, was auch eine Festsetzung höherer Beträge gerade in Bezug auf die verfahrenseinleitenden Schrift­sätze notwendig macht.

Aus diesem Grund wird das BZÖ beiden Vorlagen die Zustimmung geben. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)

14.19


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Köfer mit 3 Minuten Redezeit zu Wort. – Bitte.

 


14.19.24

Abgeordneter Gerhard Köfer (SPÖ): Frau Präsidentin! Werte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Bei der Grundbuchs-Novelle 2008 – das haben wir heute schon mehrfach gehört – gibt es, grob formuliert, eigentlich nur Gewinner. Für die Gemeinden, die Länder und die Gebietskörperschaften wird es dadurch wesentlich leichter, nun Straßen, Wege, die Lawinenverbauung oder sonstige Anlagen in das Grundbuch eintragen zu lassen. Gleichzeitig wird aber dafür gesorgt, dass die betroffenen Bürger nicht auf der Strecke bleiben. Dies könnte in einem einfachen Verfahren vor dem Grundbuchsgericht geltend gemacht werden, da sie der Eigentumsübertragung weder zugestimmt haben noch rechtskräftig enteignet worden sind.

Mit dieser Grundbuchs-Novelle sollten daher auch Streitfälle, die bisher bei der Volksanwaltschaft gelandet sind, sowie Klagen von Ländern und Gemeinden darüber, dass beim vereinfachten Verfahren die Grenzwerte zu niedrig sind, um die Anlagen kostengünstig und effizient ins Grundbuch eintragen zu lassen, nunmehr der Vergangenheit angehören.

Diese Novelle schafft zudem aber auch die rechtliche Grundlage für die Umstellung auf eine neue Datenbank. Die alte EDV aus den achtziger Jahren beschränkte sich auf die Erfassung von Katasterdaten und die Grundbuchseintragungen. Neue Funktionen, so etwa der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuch sowie elektronische Urkunden­sammlung, die über das Internet abgefragt werden kann, machen eine neue Daten­bank nunmehr notwendig. Damit unterstreicht die österreichische Justiz zusammen mit den Vermessungsämtern einmal mehr die internationale Vorreiterrolle in der Anwen-


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