Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll65. Sitzung / Seite 231

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kann man weniger Schüler aufnehmen. Das ist ja eine gewisse Problematik, die auch wir nicht so einfach vom Tisch wischen können, indem man sagt, ist uns wurscht, gibt es halt weniger Plätze.

Von dem her hätten wir jetzt sagen können, in Summe betrachtet ist das natürlich zu wenig. Das ist es auch. Wenn man sich die konkreten Maßnahmen anschaut, die jetzt im Bereich der Pflichtschulen vorgeschlagen sind, dann, muss man sagen, ist auch mit dem Abänderungsantrag, der jetzt eingebracht wird, für uns zumindest ein Schritt in die richtige Richtung gegeben.

Es ist etwas, wo mehr Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – unbestritten. Jetzt kann man sagen, keine Kunst angesichts von zehn Jahren Gehrer. Die Messlatte liegt relativ tief, das ist irgendwie die Schwierigkeit bei der Bewertung. Auf der anderen Seite kann man anerkennen, dass zumindest der Versuch gestartet worden ist, Schul­ressourcen zu verbessern, mehr Ressourcen zu geben, Klassen kleiner machen zu können.

Wir werden diesem Antrag daher zustimmen.

Nichtsdestotrotz werden wir auch einen Abänderungsantrag einbringen, mit dem es einfach noch besser gewesen wäre, weil er nämlich klarstellt, dass in diesem Fall wirk­lich zusätzlich Ressourcen definitiv zugewiesen werden müssen.

Diesen Antrag bringe ich einmal ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Brosz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsaus­schusses über die Regierungsvorlage (548 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schul­organisationsgesetz geändert wird (630 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Z. 1 lauten die ersten beiden Sätze im § 8 lit. k:

„unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich die Grundlage für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, wenn bei Überschreitung des Richt­wertes andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen.

2. In Z. 14 lautet § 21 erster Satz:

„Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten, sofern nur eine Klasse der jeweiligen Schulstufe geführt wird.“

3. In Z. 17 lautet § 33 erster Satz:

„Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betra­gen und soll 20 nicht unterschreiten, sofern nur eine Klasse der jeweiligen Schulstufe geführt wird.“

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Das ist übrigens auch noch eine Bestimmung, die in dem Gesetz jetzt ziemlich absurd wird, denn wir lösen jetzt die gesetzliche Klassenschülerhöchstzahl, die Obergrenze auf. Es gibt die 25 nicht mehr. Trotzdem hat es eine Bestimmung gegeben, dass, wenn weniger als 20 Schüler da sind, keine Klassen gebildet werden sollten. Das ist natürlich


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