Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll65. Sitzung / Seite 233

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zumindest das wollte ich noch sagen, bevor Sie herauskommen: Wenn Sie hier Kroko­dilstränen darüber vergießen, dass das zu wenig sei, angesichts des massiven Ab­baues, den Sie mit zu verantworten haben, dann ist dies nicht wirklich glaubwürdig! (Beifall bei den Grünen.)

18.37


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Brosz einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Brosz, Kolleginnen und Kollegen, zum Bericht des Unterrichtsaus­schusses über die Regierungsvorlage (548 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schul­organisationsgesetz geändert wird (630 d.B.)

Antrag

Die Regierungsvorlage (548 d.B.):

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (630 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Unterrichtsausschusses (630 d.B.) wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Z. 1 lauten die ersten beiden Sätze im § 8 lit. k:

„unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich die Grundlage für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, wenn bei Überschreitung des Richt­wertes andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen.

2. In Z. 14 lautet § 21 erster Satz:

„Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten, sofern nur eine Klasse der jeweiligen Schulstufe geführt wird.“

3. In Z. 17 lautet § 33 erster Satz:

„Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betra­gen und soll 20 nicht unterschreiten, sofern nur eine Klasse der jeweiligen Schulstufe geführt wird.“

Begründung

Zu Ziffer 1:

Die Definition eines Richtwerts bei der Klassenschülerzahl soll ermöglichen, dass für den Fall der Überschreitung der Zahl von 25 SchülerInnen zusätzliche Ressourcen für Fördermaßnahmen oder andere Maßnahmen der Qualitätsverbesserung in den Schu­len verwendet werden können. Durch den Abänderungsantrag wäre sichergestellt, dass diese Richtwertdefinition nur für den Fall einer Überschreitung zur Anwendung kommt und Ressourcen für kleinere Klassen nicht gekürzt werden.

 


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