Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 154

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

17.00.46

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Frau Präsidentin! Werte Frau Bun­desministerin! Hohes Haus! Kollege Pilz hat hier wahrheitswidrig behauptet, dass Men­schenhändler und andere Kriminelle – die ich jetzt nicht im Einzelnen aufzählen wer­de – unter dem Schutz der österreichischen Volkspartei stünden. – Das ist natürlich völlig falsch!

Wahr ist vielmehr, dass sich die ÖVP immer für eine effiziente Aufklärung und eine konsequente Verfolgung sowie Bestrafung von Kriminellen – und von allen Menschen, die Straftaten begehen – eingesetzt hat, egal, welcher ideologischen Ausrichtung sie sind und aus welchen Motiven sie solche Taten begehen. (Abg. Mag. Kogler: Wer hat denn für Chernoy interveniert?) Wahr ist aber leider auch, dass Kollege Pilz unter dem Schutz der Immunität steht und das auch weidlich ausnützt. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

17.01


Präsident Dr. Michael Spindelegger (den Vorsitz übernehmend): Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.

Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Selbständigen Antrag 854/A(E) der Abgeordneten Mag. Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verhinderung der missbräuchlichen Anwendung der Anti-Mafia-Paragraphen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Antrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit. Abgelehnt.

17.02.07Fortsetzung der Tagesordnung

 


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Ich nehme die Verhandlungen über den 3. Punkt der Tagesordnung wieder auf.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dolinschek. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

 


17.02.19

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrte Damen und Herren! Zurück zum Suchtmittelgesetz und dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz. Nach derzeitigem Recht ist der Anbau von Pflanzen zur Gewinnung eines Suchtsgiftes in Österreich verboten. Bestimmte Institute oder Anstal­ten, die das für wissenschaftliche Zwecke tun, sind davon ausgenommen. Auch der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis – ist ja bekannt – zur Gewinnung von Sub­stanzen zum Zwecke der Arzneimittelherstellung ist nicht erlaubt, da auch diese Sub­stanzen als Suchtgifte qualifiziert werden.

Meine Vorredner haben sich hauptsächlich mit den Meldepflichten der Bezirksverwal­tungsbehörde als Gesundheitsbehörde an das Bundesministerium für Gesundheit, Fa­milie und Jugend beschäftigt, sowie mit den Themen Anzeigen und Datenschutz. Wie so oft, sind die Meinungen dazu geteilt. Tatsache ist jedoch, dass es grundsätzlich eine Änderung des Suchtmittelgesetzes ist, eine Anpassung an europäisches und nationa­les Recht. Mit der Novelle zum Suchtmittelgesetz soll der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – unter der Kontrolle des Bundesministe­riums für Gesundheit, Familie und Jugend – die Aufgabe übertragen werden, die aus den Cannabis-Pflanzen gewonnenen Wirkstoffe nicht nur zur Arzneimittelforschung, sondern auch zur gewerblichen Arzneimittelherstellung zu verwenden.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite