Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 70

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

gensaufbau oder was immer beziehen – speziell Lebensversicherungen –, sondern auch alle Sachversicherungen. Im Gegenzug darf der Versicherungsvermittler bezie­hungsweise der -makler keine Vermögensberatungsprodukte verkaufen, außer er hat die zusätzliche fachliche Qualifikation. Umgekehrt ist das nicht der Fall. Und das verstehe ich nicht. Sie schützen jetzt dadurch die Banken. Und ich sage Ihnen auch, warum.

Jeder Angestellte am Schalter einer Bank ist in der Lage, sowohl Wertpapiere als auch Versicherungen zu verkaufen, obwohl er nicht die entsprechende Ausbildung hat. Das können Sie mir nicht erklären, dass alle Schalterangestellten der Banken in Österreich eine fundierte Ausbildung sowohl im Wertpapierbereich als auch im Versiche­rungs­bereich haben. Sie haben eine 08/15 Ausbildung, die Sie bei AWD-Mitarbeitern immer wieder kritisiert haben, und zwar zu Recht. Das machen aber die Banken nach wie vor. Den Versicherungsvermittler schaffen Sie praktisch ab, weil er nicht mehr in der Lage ist, wenn er nur für drei Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sein darf, auch das entsprechende Haftungsdach zu bekommen, denn für Banken und Wertpapier­firmen darf er ja nicht tätig werden. Auf der anderen Seite stellen Sie aber den Versicherungsmakler und den Versicherungsagenten permanent schlechter.

Ich ersuche Sie aufgrund dessen, dieses Gesetz dahin gehend zu reparieren, dass Sie unseren Abänderungsantrag annehmen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.00


Präsident Fritz Neugebauer: Der erwähnte Abänderungsantrag wurde verteilt und steht mit in Behandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Podgorschek, Themessl und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 3, Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1385 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (1451 d.B.), in der 124. Sitzung des Nationalrates am 19. Oktober 2011

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Bericht des Finanzausschusses (1451 d.B.) wird wie folgt geändert:

Im Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung 1994) werden folgende Ziffern 3a., 3b., 5a., 8a., und 9a. eingefügt:

3a. § 136a Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

„c) Lebensversicherungen.“

3b. § 136a Abs. 2 lautet:

„(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebensversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.“

5a. § 137f Abs. 4 lautet:

„(4) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite