Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 299

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„§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstimmung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Perso­nen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zuge­hörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

b) Z 15 lautet:

„15. § 283 Abs. 2 lautet:

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.““

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube – wie auch Kollege Fichtenbauer durchaus anerkennend festgestellt hat –, wir haben versucht, allen Bedenken, die in der Diskussion aufgetreten sind, Rechnung zu tragen. Ich darf Sie daher ersuchen, vielleicht doch zu überlegen, diesem Gesetz zuzustimmen, nicht zuletzt auch deshalb, weil wir in diesem Gesetz im Sinne der Sicherheit unserer Beamtinnen und Beamten der Polizei und Justizwache auch eine Verpflichtung zur Blutabnahme einführen, wenn Exekutivbeamte, -beamtinnen im Dienst verletzt werden und der Verdacht einer ansteckenden Krankheit besteht.

Ich glaube, es ist wert, diesem Gesetz die Zustimmung zu geben, und ich darf Sie nochmals darum ersuchen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

23.31


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses 1422 d.B. über

die Regierungsvorlage (674 der Beilagen) betreffend den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terroris­mus­präventionsgesetz 2010) geändert wird,

sowie

über die Regierungsvorlage (1392 der Beilagen) betreffend den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbes­serung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (674 der Beilagen) betreffend den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terroris­mus­präventionsgesetz 2010) geändert wird,

 


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