Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 114

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Risiko arbeiten, und wenn sie dann einen Gewinn machen, dann sollten sie ihn halt auch einstreifen dürfen. In der Zwischenzeit wissen wir, dass praktisch alle Filme zu fast hundert Prozent vom Staat, von uns, von der Republik finanziert werden. Sollte es da zu einem Gewinn kommen, würden wir es als durchaus berechtigt und zeitgemäß empfinden, wenn dieser auf die eigentlichen Urheber, Regisseure und Regisseurinnen, Darsteller und so weiter aufgeteilt würde. Ich hoffe auf Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.26


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Novellierung des UrhG – Abschaffung der cessio legis

Eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1645 d.B.: Übereinkommen über Computerkriminalität (1697 d.B.)

Begründung

Laut EuGH-Entscheid CA277/10 vom 09.02.2012 ist eine originäre Zuweisung der Rechte der Filmschaffenden an den/die ProduzentIn, wie es das österreichische Urheberrechtsgesetz vorsieht, rechtswidrig.

Nach der derzeitigen Rechtslage liegen die Verwertungsrechte der FilmurheberInnen bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken in der Hand der ProduzentInnen. Durch diese sogenannte „Cessio Legis“ müssen mit den Filmschaffenden keine Verträge bezüglich des Rechteerwerbs geschlossen werden. Das ist vor allem eine eklatante Benachteiligung der RegisseurInnen und widerspricht dem Unionsrecht.

UrheberInnen müssen mit den Produktions- und Verwertungsgesellschaften auf gleicher Augenhöhe ihre Anteile verhandeln können. Auch die in Deutschland prak­tizierte „vermutete“ Rechtsabtretung benachteiligt die UrheberInnen und fördert deren Abhängigkeit.

Eine wirksame Regelung wäre ein wichtiges Instrument zur Förderung kulturellen Schaffens und zur Garantie der Unabhängigkeit von Kunstschaffenden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung des Urheberrechtsgesetz – im Besonderen des § 38 Abs 1, der sogenannten cessio legis – vorzulegen und Regelungen der Verwertungsrechte zu schaffen, die dem Unionsrecht entsprechen.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühlbacher. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


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