Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 141

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Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu die Zustimmung erteilen, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

15.47.1010. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1650 d.B.): Bundes­gesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) (1701 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Stefan zu Wort. – Bitte.

 


15.47.31

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist ein typisches Beispiel für unnötige Bevormundung, wie sie von der Europäischen Union in Komplizenschaft mit ÖVP und SPÖ etabliert wird.

Was ist der Hintergrund dieses Gesetzes? – Es gibt bereits ein Energieausweis-Vorlage-Gesetz. Jetzt ist die Regelung so getroffen: Man kann so einen Energie­ausweis, also ein Gutachten über die Energieeffizienz seiner Liegenschaft, seiner Wohnung und so weiter erstellen lassen. Wenn man so etwas hat, dann wird das im Zuge des Kaufvertrags oder des Mietvertrags an den Käufer oder Mieter übergeben, und dann gilt das als Grundlage des Vertrags. Wenn es so etwas nicht gibt, dann gilt einfach eine der Art und der Bauweise dieses Objektes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart, und der Verkäufer haftet dafür.

Das ist eine klare Regelung. Wenn ich als Liegenschaftseigentümer die Sicherheit haben will, dass ein Gutachter, also ein Ausweisersteller, dafür haftet, dann werde ich mir so ein Gutachten besorgen, werde dafür etwas bezahlen und werde es vorlegen. Wenn ich den Eindruck habe, dass das nicht erforderlich ist, weil die Liegenschaft sowieso dem Stand der Technik entspricht oder dem Stand der Bauweise, dann werde ich das nicht tun müssen.

Die neue Regelung jetzt besagt: Ich muss unbedingt ein solches Gutachten erstellen lassen, so einen Energieausweis unbedingt erstellen lassen, und ich muss den auf jeden Fall vorlegen. Wenn ich das nicht tue, dann habe ich sofort wieder eine Verwaltungsstrafe bis zu 1 420 € zu bezahlen. Das ist das Ergebnis, und ich verstehe den Sinn nicht. Denn wenn es darum geht, dass wir auf dem Gebiet sensibler werden, was Energiesparmaßnahmen und so weiter betrifft, dann hat das ja überhaupt keinen Effekt, denn es wird ja das Objekt nicht besser, es hat ja überhaupt keinerlei Auswirkung, was in diesem Energieausweis drinnen steht, sondern es haftet eben nur der Gutachter. Wenn da drinnen steht, das Objekt hat einen ungeheuer hohen Verbrauch, dann kann ich das dem Käufer übergeben, und der weiß dann, dass es so ist. Wenn der Verbrauch geringer ist, dann hat er Glück gehabt, und wenn es nicht so ist, dann haftet der Gutachter dafür.

 


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