Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll166. Sitzung / Seite 108

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haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen.“

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Konkret geht es also darum, dass Personen, die zwar kein Lehramtsstudium, wohl aber ein facheinschlägiges Studium absolviert haben, bei diesem Nachholen des Pflicht­schulabschlusses aktiv dabei sein können. Ich bitte in diesem Sinne auch um Unterstützung dieses Antrages. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.23


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Elmar Mayer, Werner Amon, MBA, Franz Riepl, Nikolaus Prinz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regie­rungsvorlage (1802 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (1865 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz über den Erwerb des Pflicht­schulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (1802 d.B.), wird wie folgt geändert:

Dem § 8 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen.“

Begründung:

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die analoge Bestimmung des § 8 Abs. 1a des Berufsreifeprüfungsgesetzes.

Konkret geht es darum, dass Personen, die zwar kein Lehramtsstudium, wohl aber ein facheinschlägiges Studium absolviert haben, nach einer entsprechenden Berufspraxis als Vortragende tätig werden dürfen. Aus dem Erfordernis der Facheinschlägigkeit und der verlangten Bildungshöhe (postsekundär) ergibt sich, dass die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts an den Lehrgängen in dem Maße gegeben ist, wie die Anforderungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung es gebieten (zB Diplomstudium-Absolvent/in Dolmetsch als Vortragende/r im Prüfungsgebiet Englisch – Globalität und Transkulturalität).

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Prinz. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


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