Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 145

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Gemäß § 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz ist die Finanzmarktaufsichts­be­hörde eine unabhängige und weisungsfreie Behörde. Der Bundesministerin für Finanzen kommen in der operativen Bankenaufsicht selbst keinerlei Vollzugskompe­ten­zen zu, weder Weisungsrechte noch andere Vollzugskompetenzen.

Die Funktion des Finanzministeriums ist im Aufsichtssystem auf die Rechtsaufsicht über die FMA beschränkt und nicht auf die Kontrolle, die die FMA durchführt. Damit verfügt das BMF weder über Informationen zu konkreten Fällen, noch hat es Zugriff auf die umfangreichen Aufsichtsdaten von Nationalbank und FMA.

Das in § 16 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz normierte Auskunftsrecht kann durch das Bundesministerium für Finanzen nur im Fall begründeter Zweifel an der Recht­mäßigkeit der Aufsichtstätigkeit der FMA ausgeübt werden. Da die Finanzmarktaufsicht von sich aus im Hinblick auf die für das Land Niederösterreich eingerichteten Spezial-Investmentfonds tätig war und diese auch entsprechend und periodisch geprüft hat, hat für das Bundesministerium für Finanzen keinerlei Veranlassung bestanden, Maßnah­men nach § 16 FMABG zu ergreifen.

Zu den Fragen 11 und 12:

Gemäß § 5 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz besteht der Vorstand der FMA aus zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Herrn Bundesprä­siden­ten bestellt werden, wobei der Bundesministerin für Finanzen und der Oester­reichi­schen Nationalbank die Nominierungen für je ein zu bestellendes Vorstands­mitglied obliegen.

Aufgrund der Beendigung der Funktionsperiode des Vorstandsmitglieds Mag. Helmut Ettl und der Zurücklegung des Vorstandsmandats von Dr. Kurt Pribil im Hinblick auf dessen Bestellung zum Mitglied des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank wurden beide Vorstandsfunktionen unter Anwendung der Bestimmungen des Bundes­gesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmens­bereich, dem sogenannten Stellenbesetzungsgesetz, öffentlich und gesetzeskonform nach objektiven Kriterien ausgeschrieben.

Die eingelangten Bewerbungen wurden unter Zugrundelegung der ausgeschriebenen objektiven Kriterien einer Prüfung durch eine weisungsfreie und unabhängige Begut­achtungskommission, bestehend aus Vertretern der OeNB und des BMF, unterzogen. Mag. Klaus Kumpfmüller und Mag. Helmut Ettl wurden dabei als von allen Kandidaten am besten und im höchsten Ausmaß geeignet befunden. (Abg. Mag. Kogler: So eine Überraschung!)

Die Begutachtungskommission hat aufgrund der jeweils gesetzlich zukommenden Nominierungsrechte Mag. Klaus Kumpfmüller mir selbst als Bundesministerin für Finanzen und Mag. Helmut Ettl dem Direktorium der Oesterreichischen Nationalbank zur Bestellung vorgeschlagen.

Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Ministerrates am 12. Februar 2013 beschlossen, dem Herrn Bundespräsidenten vorzuschlagen, Mag. Klaus Kumpfmüller und Mag. Helmut Ettl als Mitglieder des Vorstandes der FMA zu bestellen.

Der Herr Bundespräsident hat mit den jeweiligen Ernennungsdekreten vom 14. Feb­ruar 2013 die beiden genannten Herren zu Vorstandsmitgliedern der FMA für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren bestellt. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Krainer. – Abg. Mag. Kogler: Was gibt es da zu klatschen?)

15.48


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gehen in die Debatte ein.

 


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