Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 284

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geben. Es gibt massive Probleme im Bereich des Unterhaltsvorschusses. Derzeit kommt es immer wieder vor, dass sich Väter an Müttern – oder hin und wieder auch umgekehrt – durch säumige Unterhaltszahlungen rächen. Die Leidtragenden sind die Kinder, sie bleiben auf der Strecke – und das darf nicht sein. Es wurden sechs Arbeits­gruppen mit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes beauftragt. Die Arbeiten sind angeblich abgeschlossen, allein einen Endbericht gibt es nicht, respektive liegt dieser nicht vor. Das sind, wie gesagt, unnötige Verzögerungen auf Kosten der Kinder.

Wir vom BZÖ haben schon mehrfach Anträge diesbezüglich eingebracht. Ich darf an dieser Stelle erneut einen diesbezüglichen Entschließungsantrag einbringen.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Schenk, Haubner und Kollegen betreffend Unterhaltsvorschussge­setz

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Ju­gend werden ersucht, ehestmöglich sicherzustellen, dass Kinder von Alleinerzieherin­nen und Alleinerziehern, wenn notwendig, einen altersentsprechenden bedarfsdecken­den Unterhaltsvorschuss rasch und unbürokratisch erhalten.“

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf Sie bitten, diesem Antrag zuzustim­men. – Vielen Dank. (Beifall beim BZÖ.)

21.20


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Schenk, Haubner und Kollegen betreffend Unterhaltsvorschussge­setz, eingebracht im Zuge der Debatte um TOP 7 der 21. Sitzung des Nationalrates, Volksanwaltschaftsbericht

Bereits mehrmals hat die Volksanwaltschaft darüber informiert, „dass die Bestimmun­gen des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht ausreichen, um den Unterhalt minderjäh­riger Kinder zu sichern“ und angeregt, diesbezügliche Änderungen zu veranlassen (31. Volksanwaltschaftsbericht, S. 48). Unterhaltsvorschüsse wurden in Österreich erstmals im Dezember 1976 ausbezahlt. Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstel­lung des Unterhalts von Kindern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Ver­pflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt. Er wird vom Staat auf Antrag für höchstens drei Jahre gewährt, danach muss erneut ein Antrag gestellt werden. Es gibt verschie­dene Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltvorschüssen, die Alleinerzie­hende in finanzielle Bedrängnis bringen können. Wenn die unterhaltspflichtige Person ihren Zahlungen nicht nachkommen kann, muss auch deren Exekution nachweislich erfolglos sein. Dies gilt auch, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete in einem Staat be­findet, mit dem Österreich kein Rechtshilfeabkommen besitzt. Bei Zahlungs- d.h. Leis­tungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvor­schuss, z.B. im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder bei Konkurs.

 


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