Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 187

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hende! Schaffen Sie ein Recht für alle Familien – egal, ob sozial schwach oder vermö­gend! – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

16.45


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Die beiden soeben eingebrachten Entschlie­ßungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Unterhaltssicherung von Kindern,

eingebracht im Zuge der Debatte über Bericht des Justizausschusses über den An­trag 673/A der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehege­setz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsord­nung, das Privatstiftungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsge­setz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsge­setz 2009 – FamRÄG 2009) (275 d.B.)

Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt die Gewährung von Vorschüssen auf den ge­setzlichen Unterhalt von Kindern durch den Bund. Dem betreuenden Elternteil sollen durch das Gesetz Kosten und Risiko der Einbringlichmachung des Unterhaltes abge­nommen werden.

Das Armutsrisiko ist bei AlleinerzieherInnen besonders hoch. Knapp 30 Prozent leben unter der Armutsgrenze oder sind armutsgefährdet. Nach Schätzungen wird bei knapp der Hälfte der Kinder der Geldunterhalt nicht bzw. nicht regelmäßig geleistet.

Trotz minimaler Verbesserungen des Unterhaltsvorschussgesetzes im Rahmen des Familienrechtsänderungspakets wird es weiterhin Kinder bzw. Familien geben, die kei­nen Unterhaltsvorschuss bekommen können. Denn wenn der zweite Elternteil gestor­ben ist, die Feststellung der Vaterschaft nicht möglich ist oder wenn der Unterhalts­pflichtige in Folge von Krankheit und dauernder Arbeitslosigkeit von der Unterhalts­pflicht enthoben wird, gibt es nach der derzeitigen Gesetzeslage keinen Unterhaltstitel und daher auch keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Die Sicherung des Unterhalts für alle Kinder ist ein wesentlicher Baustein im Kampf ge­gen Armut in den Familien. Es gibt keine Statistik darüber, wie viele Mütter (oder Väter) keinen Unterhalt für die Kinder bekommen. Eine der wenigen Quellen ist eine von der Plattform für AlleinerzieherInnen im Jahr 2003 gemachte Umfrage: 17 Prozent der Kin­der von Alleinerziehenden haben aufgrund der Gesetzeslage keinen Unterhaltsan­spruch.

Derzeit bekommen Minderjährige in Österreich Sozialhilfe, wenn sie die Vorausset­zungen erfüllen (insbesondere auch fehlendes eigenes Vermögen). Der Richtsatz für Sozialhilfe für Minderjährige beträgt in Österreich im Bundesländerdurchschnitt etwa 135 Euro. Laut aktuellen Statistiken beziehen 43.600 Minderjährige Sozialhilfe.

Es gibt einen allgemeinen Richtsatz für den Bedarf, den Kinder einer bestimmten Al­tersstufe neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil haben (Werte der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria).

 


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