Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 70

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Abänderungs- und Zusatzantrag

des Abgeordneten Ing. Höbart und weiterer Abgeordneter zum Antrag der Abgeordne­ten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Werner Kogler, Kollegen und Kolle­ginnen (746/A)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Werner Kogler, Kollegen und Kolleginnen (746/A) wird wie folgt geändert:

1. Art. 126b Abs. 2 B-VG lautet:

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen fi­nanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finan­zielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

2. In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

3. In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Wortfolge „Stamm-, Grund- und Eigenkapitals“ durch die Wortfolge „Grundkapitals, Stammkapitals oder an dem die Gesellschaft kontrollierenden Kapitals“ ersetzt.

Begründung

Die herrschende Rechtslage hat in der Vergangenheit wiederholt zu Streitfällen hin­sichtlich der Prüfkompetenz in Bezug auf Unternehmungen, die teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, geführt. Dabei wurde wiederholt deutlich, dass eine Prüfkompetenz ab einer Beteiligung von 50 % der öffentlichen Hand dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht entspricht. Auch die aktuell vorgeschlagene Änderung auf eine „tatsächliche Beherrschung“ abzustellen ist nicht geeignet hier Klarheit zu schaf­fen. Die Senkung der Hürde für die Prüfzuständigkeit auf 25 % ist daher der klare-
re und sachlich gerechtfertigte Weg um einen zeitgemäßen Prüfungsstandard zu eta­blieren.

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Abänderungsantrag

des Abgeordneten Ing. Höbart und weiterer Abgeordneter zum Antrag der Abgeordne­ten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag. Daniela Musiol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird (766/A)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag. Daniela Musiol betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird, (766/A) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

 


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