bis zum sechsten Lebensjahr eine Windel getragen haben und wirklich in einem bedauernswerten Zustand waren, die Betreuungslehrer gebraucht hat. Das behinderte Kind konnte dann nicht betreut werden.
Es handelt sich bei der Familie der beiden Mädchen um eine Familie aus einer Glaubensgemeinschaft, die den Wert der Frau nicht besonders hoch einschätzt und daher auch den Wert von Mädchen nicht besonders hoch einschätzt. Und ich glaube, es ist unsere ganz besondere Aufgabe, dass wir jedem, der in Österreich lebt, auch klar machen, dass in Österreich Männer und Frauen gleiche Rechte und gleiche Pflichten haben und dass Mädchen und Burschen für uns gleich viel wert sind und die gleiche Unterstützung erfahren müssen. (Beifall bei der FPÖ.)
20.51
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ing. Hofer, Neubauer und weiterer Abgeordneter betreffend Erhöhung der Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 6, Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Sozialbericht 2007/2008 des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (III-27/240 d.B.), in der 37. Sitzung des Nationalrates am 23. September 2009
Das geltende Einkommensteuergesetz sieht im § 35 vor, dass Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Belastungen durch eine körperliche oder geistige Behinderung haben, ein steuerlicher Freibetrag zusteht. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich dabei nach dem Grad der Behinderung.
Nachstehende Jahresfreibeträge haben sich seit dem Jahre 1988 nicht mehr erhöht und entsprechen somit heute bei weitem nicht mehr dem damaligen Wert:
Grad der Behinderung Jahresfreibetrag
25 bis 34 % 75 €
35 bis 44 % 99 €
45 bis 54 % 243 €
55 bis 64 % 294 €
65 bis 74 % 363 €
75 bis 84 % 435 €
85 bis 94 % 507 €
Ab 95 % 726 €
Auch die in der Einkommensteuer-Verordnung zu den §§ 34 und 35 angeführten monatlichen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung sowie für Mehraufwendungen wie Taxifahrten oder das eigene Fahrzeug von körperbehinderten Menschen wurden seit 1988 nicht dem Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Die durch die massive Teuerung entstandene, finanzielle Schlechterstellung dieser benachteiligten Bevölkerungsgruppe muss also gelindert werden.
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