Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 339

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Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungs­mäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.

Jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 492 der Beilagen, welcher im Wesentlichen Anpassungen des Geschäftsordnungs­gesetzes an Verfassungsänderungen beinhaltet, auch in dritter Lesung ihre Zustim­mung erteilen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig. Der vorliegende Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung, und zwar einstimmig, ange­nommen.

23.51.14 19. Punkt

Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 705/A der Abge­ordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäfts­ord­nungs­gesetz 1975) geändert wird (493 d.B.) (Dritte Lesung)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 19. Punkt der Tagesordnung.

Die Voraussetzungen des § 108 der Geschäftsordnung sind erfüllt.

Wir kommen zur Abstimmung.

Gemäß Artikel 30 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Ziffer 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates kann der Beschluss nur bei Anwesen­heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Ich stelle fest, dass die erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgese­he­nen Anzahl der Abgeordneten für die Abstimmung gegeben ist.

Jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 493 der Beilagen, welcher die Behandlung von EU-Themen im Nationalrat neu regelt, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf ist in dritter Lesung mit Mehrheit ange­nommen.

23.52.2420. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Stefan Petzner, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz 1949 geändert wird (855/A)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 20. Punkt der Tagesordnung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stadler. – Bitte, Herr Kollege.

 


23.52.49

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Am 3. No­vem­ber 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Straßburger Gerichtshof, im Fall Lautsi gegen Italien beschlossen, dass Kreuze und Kruzifixe – das ist ein Unterschied; das für jene, die sich da nicht auskennen – in Schulklassen mit den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention unvereinbar seien.

Dieses Erkenntnis hat allgemeine Empörung – nicht nur in Italien, sondern darüber hinaus – hervorgerufen.

 


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