Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 113

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Bauart registriert werden muss. Wir schlagen vor, das Jahr 1900 als Grenze zu neh­men, das wäre nachvollziehbar, und nicht die willkürlich gezogene Grenze von 1871, die meines Wissens und meiner Recherche nach im Jahr 1938 festgesetzt wurde und dann immer wieder, ohne es kritisch zu hinterfragen, übernommen wurde.

Frau Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich wünsche mir in weiterer Folge weitere Präzisierungen, Determinierungen im Waffenrecht. Mir geht es darum, es etwas aus der Behördenwillkür herauszulösen. Ob Sportschützen auch das Recht haben, vielleicht eine dritte oder auch vierte Waffe für Sportzwecke halten zu können, dazu gibt es eine völlig unterschiedliche Behördenpraxis quer durch Österreich. Es würde auch den Behörden Rechtssicherheit gewähren, wenn im Gesetz eine Präzisie­rung und Determinierung vorgenommen würde und nicht der Beamte Angst haben müsste, dass ihm, wenn er vielleicht eine dritte Sportwaffe zulässt, in weiterer Folge etwas passieren könnte. Es passiert ohnehin nie etwas mit legalen Waffen.

In diesen Punkten wären kleine Nachjustierungen wünschenswert. Sonst stimmen wir dieser Novelle zu, weil wir der Ansicht sind, dass sie nicht missbraucht wurde, um Verschärfungen im Waffenrecht durchzuführen, sondern nur Gemeinschaftsrecht auf nationales Recht umgelegt wurde. – Danke sehr. (Beifall bei der FPÖ.)

14.19


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungs- beziehungs­weise Zusatzantrag ist ausreichend begründet, steht im Zusammenhang mit der Vorlage und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungs-/Zusatzantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

des Abgeordneten Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (744 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Die Z 15 lautet wie folgt:

"15. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsge­sprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 sowie die Benützung von Waffen und Munition unter der Aufsicht eines zum Besitz Berechtigten."

2. Nach Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:

"59a. In § 38 Abs. 3 Z 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt."

3. Nach Z 70 wird folgende Z 70a eingefügt:

"70a. In § 45 Z 2 wird die Jahreszahl "1871" durch die Jahreszahl "1900" ersetzt."

Begründung

Alle hier genannten Änderungen betreffen keine Änderungsvorschreibungen durch die Richtlinie 2008/51/EG.

 


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