Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 57

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Ich bin schon sehr gespannt, Frau Beamtenministerin, wie Ihre Gewerkschafter der FSG-dominierten Polizeigewerkschaft den Polizistinnen und Polizisten diese Nachteile, diese Verschlechterungen erklären werden. Ich jedenfalls kann Ihnen sagen, das ist eine Anlassgesetzgebung im negativsten politischen Sinne, und daher wird die FPÖ dieser Regierungsvorlage nicht die Zustimmung geben. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Jury.)

15.30


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Pendl. – Bitte.

 


15.30.48

Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Lieber Kollege Herbert, es geht um keine Verschlechterungen, sondern es geht darum, dass nicht ein immens hoher Milliarden-Betrag zusätzlich bezahlt wird für einen Rechtsbestand, den wir beim Vertragsbediens­tetengesetz seit 1948 haben. – Nur damit wir wissen, wovon wir reden.

Wir sollten wenigstens sachlich diskutieren. Bei den Vertragsbediensteten haben wir jetzt das Problem, bei den Beamten kann es sich vielleicht ergeben, aber ich glaube, dass wir gemeinsam aufgerufen sind, eine faire und saubere Lösung zu finden. Wir haben schon viele Rechtsbestände an das EU-Recht anpassen müssen, seit wir Mitglied der EU sind. Ist so!

Bei uns war es eben Rechtsbestand, dass wir alles angerechnet haben ab dem 18. Lebensjahr – das brauchen wir zwei uns nicht zu erzählen, Herr Kollege Herbert, wir sind ja Beamte –, und wir haben die letzten Jahrzehnte damit leben können. Jetzt haben wir eine neue Regelung, und ich glaube, wir haben eine gute Regelung und sollten uns auch dazu bekennen. Sie ist sozialpartnerschaftlich abverhandelt worden, wir waren über den Ausschuss auch bis zur letzten Sekunde eingebunden und haben mit verhandelt.

Ich möchte jetzt auch noch folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Neugebauer, Kolleginnen und Kollegen zum Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Ver­trags­bedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (781 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 4 wird nach § 113 Abs. 11 GehG folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienst­verhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.“

 


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