Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 59

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Ich darf ein Beispiel bringen: Man beschließt eine Gehaltserhöhung für den öffentlichen Dienst, sagt aber, der Staat pfeift aus dem letzten Loch. Die Bediensteten können gar nichts dafür, man sagt einfach, dann werden eben die Steuersätze erhöht, damit das kostenneutral ausgeht.

Euer Ziel war, nur ja keinen Euro mehr zu investieren, und ihr widersetzt euch damit dem, was der Europäische Gerichtshof festgestellt hat. Also Ruhmesblatt ist das keines, ein gemeinsames Agieren mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst seitens der Ministerin ist überhaupt nicht feststellbar. Das war eine Husch-Pfusch-Aktion!

Ich sage, was wir eigentlich brauchen, ist eine Verwaltungs- und Staatsreform, eine Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes, um endlich Anreize zu schaffen für die Leistungsträger im öffentlichen Dienst. (Zwischenruf der Abg. Lueger.)

Frau Kollegin, Ihren Zwischenruf nehme ich gerne an! Sie haben die Mehrheit in der Regierung, und daher sind Sie und Ihre Koalitionspartner diejenigen, die eine vernünftige Reform bis jetzt blockieren; aus welchen Motiven auch immer, es wird dann immer der Ruf nach den Ländern laut. Sie stemmen sich gegen alles und erreichen mit solchen Husch-Pfusch-Aktionen nichts anderes, als dass Sie den Zustand fortführen.

Das ist jammerschade. Gerade in der jetzigen Situation ist es mehr als dringend notwendig, dass wir übergehen zu Reformen – für vernünftige sind wir nach wie vor zu haben, für solch eine Husch-Pfusch-Aktion leider nicht. (Beifall bei BZÖ und FPÖ.)

15.38


Präsident Fritz Neugebauer: Nach den eindrucksvollen Dankesworten des Kollegen Pendl vorhin habe ich vergessen, mitzuteilen, dass der von ihm eingebrachte Abän­derungsantrag natürlich ordnungsgemäß behandelt wird. (Abg. Pendl: Danke, Herr Präsident! – Abg. Weinzinger: Das nennt man Partnerschaft!)

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Neugebauer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehalts­gesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staats­anwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (781 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 4 wird nach § 113 Abs. 11 GehG folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kund­machung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienst­verhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.“

 


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