Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 55

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

setz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forst­wirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsge­setz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheater­pensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008) (TOP 1) eingebracht in der 8. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2008

Bei der Pensionsanpassung wurden die Beamten und ASVG-Versicherten gleichge­stellt. Das war bei der seinerzeitigen Einführung des Pensionssicherungsbeitrages nicht der Fall, hat sich aber mittlerweile geändert. Daher ist auch der Pensionssiche­rungsbeitrag für Beamtenpensionen in seiner jetzigen Form zu überdenken.

Darüberhinaus wird im Bereich der Beamtenpensionen ein wichtiger Aspekt völlig außer Acht gelassen. Die Pensionen im öffentlich-rechtlichen Pensionssystem haben den Charakter einer Firmenpension. Viele Beamte haben deshalb äußerst niedrige An­fangsbezüge in Kauf genommen, weil beim Einstellungsgespräch die Zusage unter Hinweis auf das (damals) geltende Recht gemacht wurde, eine entsprechend bessere Pension zu erhalten.

Selbst der als kritisch bekannte Sozialrechtler Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal wird im PROFIL v. 13. Jänner 2003 zitiert: „Die Leute mussten sich in den sechziger und sieb­ziger Jahren auslachen lassen wegen ihrer Minigehälter. Jetzt zu sagen: ‚seid solida­risch und zahlt’, das ist zynisch.“ Kein Mensch würde z.B. in der Privatwirtschaft daran denken, vertraglich fixierte Pensionszusagen nicht einzuhalten.

Fakt ist, dass der Pensionssicherungsbeitrag, der erstmals 1993 von der damaligen großen Koalition eingeführt wurde, unterschiedlich hoch ist. Der so genannte "Pensi­onssicherungsbeitrag" für niedrige Ruhebezugsbezieher ist ungerecht und sollte bis zur Höhe der ASVG Höchstpension entfallen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zu­zuleiten, die vorsieht, dass Bezieher von Beamtenpensionen, die nicht höher sind als die ASVG-Höchstpension, hinkünftig keinen Pensionssicherungsbeitrag mehr leisten müssen.“

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort gemeldet ist nun Herr Kollege Glaser. – Bitte.

 


11.10.00

Abgeordneter Franz Glaser (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir beschließen mit dieser No­velle eine Reihe von verschiedenen Materien, von denen zweifelsohne die Gehaltsan­passung die wichtigste ist, und ich finde diesen Abschluss ganz einfach adäquat.

Ich möchte mich mit einer kleinen Änderung im Bereich des Pensionsgesetzes von 1965 beschäftigen – Kollegin Hagenhofer hat dies bereits ebenfalls getan –, und zwar mit einer Harmonisierung, einer Angleichung an das ASVG-Gesetz, wo wir die Möglich­keit der Selbstversicherung bei der Pflege eines behinderten Kindes schaffen. Ich glau-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite