Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 179

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solche Politikerprivilegien, dass ein ausgerechnet ein Politiker wegen eines derartigen Vorwurfs nicht verfolgt werden kann! (Beifall bei den Grünen.)

18.01


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Fich­tenbauer. 5 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.

 


18.01.33

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Ich komme noch einmal zu diesem „Pingpong-Spiel“ mit Georgien und sage ein für allemal: Ich kenne keinen Georgier, von dem ich wüsste, dass er der Mafia angehörte!

Nächster Punkt: Diese heutige Auslieferungsgeschichte macht sowohl juristisch als auch politisch kein gutes Bild!

Zunächst ein Satz zur Causa Westenthaler: Bei Drängeleien um Parkplätze und Ähnli­chem sind solche Vorfälle nicht allzu selten. Im Allgemeinen ist das höchstens versuch­te Nötigung und nicht das, was hier angeklagt wurde. Ich halte also die Anklage in der Causa Westenthaler – rein juristisch, ungeachtet der Frage des politischen Zusammen­hanges, der bestehen mag oder nicht bestehen mag – für grundfalsch.

In der Causa Susanne Winter ist für uns sonnenklar, dass man diesfalls bestrebt ist, mit Hilfe des Strafrechtes politische Missliebigkeit zu verfolgen. – Der zweite Punkt des Anklagevorwurfes ist zunächst von der Frage des Sachverhaltes zu beleuchten, der natürlich im Gerichtsverfahren eine Rolle spielen wird. Susanne Winter bestreitet aufs Entschiedenste, diesen Ausspruch je getan zu haben.

Dazu ist festzustellen: Der Ausspruch Nummer eins wurde von ihr getan, aber im Zu­sammenhang mit dem Grazer Gemeinderatswahlkampf. – Ich meine, dass die Spruch­praxis unrichtig ist. Ich glaube, dass der politische Zusammenhang nicht auf den Wahlkampf um das Nationalratsmandat oder auf die Tätigkeit eines Nationalratsabge­ordneten einzuschränken ist, sondern dass die Immunität mit der Angelobung des Na­tionalratsabgeordneten beginnt und sachlich auf alle Fälle der politischen Betätigung auszudehnen ist, die einigermaßen zeitnah zu verstehen und zu interpretieren sind.

Es kann nicht angehen, dass in Zukunft politische Äußerungen, die zugegebenerma­ßen zugespitzt sind, für manche beleidigend sein mögen und für manche von der An­sicht her nicht zu teilen sind, im Wege des Strafrechtes geklärt werden. Dann ist näm­lich die Trennung zwischen Gesetzgebung und der damit ausgeübten Politik einerseits und Rechtsprechung andererseits diffundiert und aufgehoben. Das ist nicht Sinn des Verfassungsrechtes! (Beifall bei der FPÖ.)

Aus gutem Grund besteht der Sinn der parlamentarischen Immunität in einer Schutz­wirkung der Gewaltentrennung. Es ist dies ein gewisses Pendant zur Rechtsprechung: Genauso wie die Rechtsprechung in allen Instanzen vollständig unabhängig ist, be­steht die persönliche Immunität von Mandataren.

Wahr ist, dass in Folge einer historischen Entwicklung die Immunität begrifflich und sachlich zugunsten der verfolgten sozialistischen Abgeordneten entwickelt wurde, und das war auch sehr gut.

Ungeachtet dessen, dass wir nicht in den Hautgout geraten wollen, unsere Abgeordne­ten aus persönlichem Protektionismus nicht ausliefern zu wollen, wiederhole ich, dass die Staatsanwaltschaft hier ungehörig überschießend handelt. Wir werden uns daher in Zukunft mit dieser Thematik wohl noch zu beschäftigen haben! – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

18.05

 


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