Befragte sind grundsätzlich verpflichtet, binnen zwei Monaten ab Übergabe der Anfrage an die PräsidentInnen des Nationalrates auf diese mündlich oder schriftlich zu antworten (vgl. § 91 Abs. 4 GOG-NR: „Der Befragte hat […] zu antworten.“). Doch nicht in allen Fällen muss die Frage auch inhaltlich beantwortet werden, denn „[i]st dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.“
Eine Nichtbeantwortung kann auf faktische wie auch auf rechtliche Gründe gestützt sein:
Faktisch „unmöglich“ ist eine Beantwortung etwa, wenn die gewünschten Informationen nicht vorhanden sind oder auch mangels Ingerenzzusammenhangs (Möglichkeit der Einflussnahme) von den Befragten nicht erlangt werden können. Der Umstand, dass die Erhebung bzw. Aufbereitung der erfragten Daten mit Arbeitsaufwand verbunden ist, begründet grundsätzlich keine faktische Unmöglichkeit.
Rechtliche Gründe für eine Nichtbeantwortung können zum einen vorliegen, wenn der Gegenstand der Frage nicht vom Umfang des Fragerechts erfasst ist. Den Befragten steht es in diesem Fall frei, eine Frage dennoch zu beantworten. Zum anderen kann die Beantwortung aufgrund anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben, die von den Befragten beachtet werden müssen, verweigert werden. In diesem Fall muss das Kontrollinteresse des Parlaments mit der betroffenen Verfassungsbestimmung im Einzelfall abgewogen werden.
Das betrifft etwa die verfassungsrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG), an die Befragte nach herrschender Ansicht auch gegenüber dem Nationalrat gebunden sind. Zwar sieht der Art. 20 Abs. 3 B-VG eine Ausnahme von der Amtsverschwiegenheit für die von einem allgemeinen Vertretungskörper (Parlament) bestellten FunktionärInnen gegenüber diesem Vertretungskörper vor. Diese Ausnahme ist jedoch auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht mehr anwendbar, da diese seit 1929 vom Bundespräsidenten (und nicht mehr vom Nationalrat) bestellt werden. Somit ist den Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft dann rechtlich unmöglich, wenn durch die Beantwortung eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Geheimhaltungsinteressen verletzt würde.
Schließlich kann sich die „Unmöglichkeit“ der Beantwortung auch aus Gründen des Datenschutzes (§ 1 Datenschutzgesetz (DSG)) ergeben. Befragte haben das öffentliche Interesse an einer effektiven Kontrolle der Geschäftsführung der Bundesregierung mit dem Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten im spezifischen Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Zwar haben Befragte in einem solchen Fall grundsätzlich die Möglichkeit, eine Klassifizierung der Anfragebeantwortung nach dem Informationsordnungsgesetz vorzunehmen (siehe dazu auch dieses Fachdossier). Allerdings fehlen in der Geschäftsordnung Verfahrensregelungen zur Behandlung solcher klassifizierter Informationen im Plenum. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen auf der Website des Parlaments vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als Akt der Gesetzgebung qualifiziert wurde, der von Betroffenen mangels Rechtsschutz nicht bekämpft werden kann (VfSlg. 19.112/2010). Auch die Datenschutzbehörde ist für diesbezügliche Beschwerden nicht zuständig (§ 35 Abs. 2 DSG). Im Einzelfall können veröffentlichte parlamentarische Anfragen bzw. deren Beantwortungen auf Ersuchen von Dritten, die darin genannt werden, in unmittelbarer Anwendung des Grundrechts auf Datenschutz anonymisiert werden.
Für Anfragen von Mitgliedern des Bundesrates an die Bundesregierung kommen hinsichtlich der Ausnahmen von der Antwortpflicht dieselben Gründe zum Tragen; das gilt grundsätzlich auch für Anfragen an PräsidentInnen des Nationalrates gemäß § 89 GOG-NR. Weder die verfassungsrechtlichen noch die einfachgesetzlichen Bestimmungen normieren nähere Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Antwort. Hinsichtlich des Umfangs und der Detailliertheit der Beantwortung kommt den Befragten somit ein gewisser Spielraum zu. In der Folge obliegt es den FragestellerInnen bzw. dem Nationalrat, zu beurteilen, ob der Antwortpflicht hinreichend entsprochen wurde.