Fachinfos - Fachdossiers 20.12.2021

Untersuchungsausschüsse in den Bundesländern

Das Fachdossier behandelt das Recht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen in den Landtagen und im Wiener Gemeinderat. (Erstveröffentlichung am 28.10.2021, aktualisiert am 20.12.2021 anlässlich einer Neuregelung für den Wiener Gemeinderat)

Untersuchungsausschüsse in den Bundesländern

Im Nationalrat wurde 2014 im Zuge einer Untersuchungsausschuss-Reform das Recht der Minderheit auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen verankert. In vier Landtagen gab es bereits davor ein Minderheitsrecht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, nämlich in Tirol (seit 1998), in Salzburg (seit 1999), in Wien (seit 2001) und in der Steiermark (seit 2010). Oberösterreich hat zwar seit 1997 ein Minderheitsrecht, allerdings nur für den Fall, dass eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate besitzt – weswegen es faktisch nicht zur Anwendung kommt. Vorarlberg hat das Minderheitsrecht im Jahr 2014 eingeführt, Burgenland 2015, Kärnten 2016 und Niederösterreich 2017. Für einen Überblick siehe Tabelle 1: Einführung des Minderheitsrechts und dazugehörige Rechtsquellen.

Tabelle 1: Einführung des Minderheitsrechts und dazugehörige Rechtsquellen

Bundesland Einführung Minderheitsrecht Aktuelle Fassung Landesverfassung
Oberösterreich 1997 §§ 51-57 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 Art. 35a Oö. Landes-Verfassungsgesetz
Tirol 1998 Gesetz vom 7. Oktober 1998 über Untersuchungsausschüsse Art. 23 Tiroler Landesordnung 1989
Salzburg 1999 Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung Art. 28 Landes-Verfassungsgesetz 1999
Wien (Gemeinderat) 2001 §§ 59a-59e bzw. §§ 129c-129g Wiener Stadtverfassung
Steiermark 2010 § 31 Geschäftsordnung des Landtages Steiermark Art. 24 Landes-Verfassungsgesetz 2010
Vorarlberg 2014 §§ 55-55b Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag Art. 66 und 66a Landesverfassung Vorarlberg
Burgenland 2015 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (= Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages) Art. 46 Landes-Verfassungsgesetz Burgenland
Kärnten 2016 Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages Art. 69 Kärntner Landesverfassung
Niederösterreich 2017 Geschäftsordnung und Anlage 1 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse Art. 33 NÖ Landesverfassung 1979

Minderheitsrecht ab drei Abgeordneten

Die Landtage haben sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Ausübung des Minderheitsrechts festgesetzt (siehe Tabelle 2: Welche Unterstützung ist für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erforderlich?): Während es dafür in Vorarlberg drei Abgeordnete derselben Partei im Landtag braucht, sind es in Salzburg, Burgenland und Kärnten ein Viertel der jeweiligen Mandatare und Mandatarinnen, wobei in Salzburg auch jede Landtagspartei einmal pro Gesetzgebungsperiode einen Untersuchungsausschuss einsetzen kann. Ein Drittel der Mitglieder des Landtages benötigt man in der Steiermark und in Niederösterreich. In Tirol, Salzburg, Wien, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Vorarlberg ist zudem festgelegt, dass nicht mehrere Untersuchungsausschüsse zeitgleich stattfinden können.

Tabelle 2: Welche Unterstützung ist für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erforderlich?

Bundesland Gesamtzahl Sitze im Landtag Erforderliche Unterstützung
Burgenland 36 9 Abgeordnete (ein Viertel)
Kärnten 36 9 Abgeordnete (ein Viertel)
Niederösterreich 56 19 Abgeordnete (ein Drittel); ein/e Abgeordnete/r darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen
Oberösterreich 56 19 Abgeordnete (ein Drittel), aber nur für den Fall, dass eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate hat
Salzburg 36 9 Abgeordnete (ein Viertel); einmal pro GP von jeder Landtagspartei
Steiermark 48 16 Abgeordnete (ein Drittel)
Tirol 36 10 Abgeordnete
Vorarlberg 36 3 Abgeordnete derselben Partei
Wien (Gemeinderat) 100 25 Abgeordnete (ein Viertel); ein/e Abgeordnete/r darf pro Wahlperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen (inkl. Landtag)

Vorsitzführung im Untersuchungsausschuss

In den Landtagen gibt es sehr unterschiedliche Regeln über die Vorsitzführung im Untersuchungsausschuss bzw. die Leitung des Beweisverfahrens. So erfolgt in Untersuchungsausschüssen des Salzburger Landtages die Beweisaufnahme durch eine/n RichterIn des Landesgerichts Salzburg. Zu diesem Zweck hat der/die PräsidentIn des Landesgerichts in der Geschäftsverteilung jeweils eine/n RichterIn vorzusehen (§ 7 LTUA‑VO). Der Ausschuss wählt ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden, der/die alle Sitzungen/Sitzungsteile außerhalb der Beweisaufnahme leitet. In Wien werden der/die Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen durch Los aus einem Kreis von RichterInnen gewählt (§ 59 bzw. 129e Wiener Stadtverfassung).

Der/die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses in der Steiermark wird gewählt, wobei der Vorsitz einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zusteht (§ 31 Abs. 1b Geschäftsordnung des Landtages Steiermark). Des Weiteren ist eine besonders qualifizierte Person zum Rechtsbeistand für den Untersuchungsausschuss zu bestellen. Auch in Tirol wird ein/e Vorsitzende/r gewählt und zusätzlich ein/e externe/r VerfahrensleiterIn bestellt (§ 2 Untersuchungsausschüsse-Gesetz).

In Oberösterreich wird ein Obmann bzw. eine Obfrau aus der Mitte der Abgeordneten gewählt, die der Untersuchungskommission angehören (§ 52 Abs. 4 Oö. LGO 2009). Die Geschäftsordnung hebt diesen Umstand besonders hervor, da der Untersuchungskommission auch Personen, die keine Abgeordneten sind, als Mitglieder angehören können. In Vorarlberg muss der/die durch den Landtag gewählte Obmann/Obfrau aus dem Kreis der Mitglieder des Untersuchungsausschusses stammen (Art. 66 Abs. 6 Landesverfassung Vorarlberg). In Kärnten wird einvernehmlich ein Obmann/eine Obfrau des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der entsendeten Mitglieder benannt (§ 1 Abs. 7 Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages).

Im Burgenland (§ 3 Abs. 1 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages) und in Niederösterreich (§ 47 Abs. 7 Geschäftsordnung Niederösterreich Landtag) ist jeweils der/die PräsidentIn des Landtages auch Vorsitzende/r des Untersuchungsausschusses und diese/r wird von einem/einer VerfahrensrichterIn bzw. einem Rechtsbeistand unterstützt.

Vorprüfung des Untersuchungsgegenstands

In Tirol und Niederösterreich prüft der/die PräsidentIn des Landtages die Zulässigkeit des Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses  und berät sich anschließend mit dem Obleuterat bzw. der Präsidiale. In Salzburg wird der Gegenstand der Untersuchung durch Beschluss des Landtages festgelegt, zu den Beratungen über den Untersuchungsgegenstand wird der/die vorsitzende RichterIn beigezogen. In Oberösterreich nimmt der Kontrollausschuss, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Landesrechnungshofs, eine Vorprüfung vor. Im Burgenland prüft die Präsidiale die Frage der Zulässigkeit des Antrags, ebenso in Kärnten. In Wien entscheidet grundsätzlich der/die PräsidentIn des Landtages bzw. der/die Vorsitzende des Gemeinderats. Bei Meinungsverschiedenheiten sind der/die Vorsitzende und die StellvertreterInnen mit den Streitfragen über die Zulässigkeit zu befassen. In der Steiermark und in Vorarlberg ist keine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit vorgesehen.

Untersuchungsgegenstand und Beweisverfahren

Die Bundesverfassung regelt im Detail, wofür der Bund und die Länder in Gesetzgebung und Vollziehung der Gesetze zuständig sind. Das wirkt sich auch auf die Kontrolle aus. Art. 53 Abs. 2 B-VG legt dementsprechend fest, dass ein Untersuchungsausschuss des Nationalrates ausschließlich die Vollziehung des Bundes überprüfen darf. Art. 53 Abs. 3 B‑VG gibt dem Untersuchungsausschuss jedoch das Recht, Akten und Unterlagen von Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie sonstigen Selbstverwaltungskörpern anzufordern.

Das Recht der Landtage, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, ist in den Landesverfassungen festgeschrieben. Die Landesverfassungen dürfen nur jene Bereiche regeln, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Daher kann nur vorgesehen werden, dass ein Untersuchungsausschuss Angelegenheiten der Vollziehung des Landes überprüft. Er darf weder die Tätigkeit von Bundesbehörden (z. B. der Polizei) im Bereich des Landes, noch die Tätigkeit von Organen des Landes (z. B. des Landeshauptmanns) überprüfen, wenn diese für den Bund erfolgt („mittelbare Bundesverwaltung“).

Grundsätzlich sehen alle Landesverfassungen vor, dass die Organe des Landes einem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen im Rahmen des Untersuchungsgegenstands vorlegen müssen (nur in Tirol können ausschließlich Akten angefordert werden). Im Burgenland und in der Steiermark sind alle Organe vorlagepflichtig, die der Kontrolle des Landesrechnungshofs unterliegen. Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg verpflichten „alle öffentlichen Ämter“, also auch solche des Bundes und der Gemeinden, zur Vorlage. Ob das zulässig ist, ist in der Rechtswissenschaft jedoch umstritten. Kärnten und Niederösterreich sehen vor, dass bei Anforderungen an den Bund Einvernehmen mit diesem herzustellen ist. Auch betreffend die Ladung von Auskunftspersonen gibt es Auffassungsunterschiede darüber, ob ein Landtag die Ladung von Personen vorsehen und durchsetzen kann, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des jeweiligen Landes haben.

Besonderheiten im Verfahrensablauf

Die Verfahrensregeln der Untersuchungsausschüsse der Landtage weisen insgesamt viele Ähnlichkeiten mit jenen des Nationalrates auf. Nur in den Untersuchungsausschüssen des Burgenländischen und des Vorarlberger Landtages ist auch die Funktion eines Verfahrensanwalts/einer Verfahrensanwältin vorgesehen.

Im Unterschied zum Nationalrat bestehen in den Landtagen nur allgemeine Vorschriften über den Umgang mit schutzbedürftigen Informationen. In Niederösterreich sind Unterlagen nicht-öffentlicher Sitzungen jedenfalls vertraulich oder geheim. Detaillierte Regelungen vergleichbar zum Informationsordnungsgesetz (InfOG) des Nationalrates und Bundesrates bestehen in keinem Landtag.

Eine Besonderheit stellt das Untersuchungsausschussverfahren im Tiroler Landtag dar: Der Untersuchungsausschuss muss seine Tätigkeit unterbrechen, wenn im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung eine Strafsache bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft „behängt“ (§ 4 Untersuchungsausschüsse-Gesetz).

Nur im burgenländischen Landtag ist – ähnlich wie bei Untersuchungsausschüssen des Nationalrates – vorgesehen, dass ein Gericht zur Entscheidung von Konflikten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss angerufen werden kann. Die §§ 20a bis 20e Landesverwaltungsgerichtsgesetz Burgenland legen fest, in welchen Fällen das Landesverwaltungsgericht entscheidet. Bislang hat es einmal eine solche Entscheidung gegeben. Thomas Uebe hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Betrauung eines Landesverwaltungsgerichts mit einer solchen Aufgabe aus Sicht der Bundesverfassung problematisch sein kann (siehe Literaturangaben).

Zeitvorgaben für Untersuchungsausschüsse

Auch die Zeitrahmen, die die Landtage für die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen setzen, sind unterschiedlich. In Oberösterreich soll die Untersuchungskommission dem Landtag spätestens in der nach Ablauf von drei Monaten nach der Einsetzung folgenden Landtagssitzung einen abschließenden Bericht bzw. zumindest einen Zwischenbericht vorlegen (§ 57 Abs. 1 Oö. LGO 2009). Im Burgenland endet die Beweisaufnahme spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einsetzung (§ 41 Geschäftsordnung des Landtages Steiermark), ebenso in Niederösterreich, wobei es dort die Möglichkeit gibt, einmalig um höchstens drei Monate zu verlängern (§ 35 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse).

In Wien (§ 59e bzw. 129g Wiener Stadtverfassung) und in der Steiermark (§ 31 Abs. 10 Geschäftsordnung des Landtages Steiermark) endet die Tätigkeit einer Untersuchungskommission bzw. eines Untersuchungsausschusses nach zwölf Monaten mit einmaliger dreimonatiger Verlängerungsmöglichkeit. In Kärnten endet die Beweisaufnahme ebenso nach spätestens zwölf Monaten und kann einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden (§ 40 Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages).

Längstens 15 Monate hat ein Untersuchungsausschuss in Vorarlberg zur Verfügung (Art. 66 Abs. 3 Landesverfassung Vorarlberg). In Tirol und in Salzburg wird vom Untersuchungsausschuss jeweils ein eigener Zeitplan für die Beweisaufnahme festgelegt.

Öffentlichkeit der Untersuchungsausschüsse

Grundsätzlich öffentlich sind Sitzungen zur Beweisaufnahme – und damit auch die Befragung von Auskunftspersonen – in Salzburg, Tirol, Wien, Burgenland, Kärnten und Niederösterreich, während die Sitzungen in Oberösterreich, Vorarlberg und der Steiermark grundsätzlich nicht-öffentlich sind.

Eine Unzulässigkeit von Fernseh- oder Hörfunkaufnahmen oder -übertragungen sowie Film- oder Lichtbildaufnahmen gibt es in Tirol, Wien und der Steiermark. Ton- und Bildaufnahmen ausschließlich für Zwecke der Protokollierung und der Übertragung innerhalb des Landtagsgebäudes sind grundsätzlich im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Tirol erlaubt.

Untersuchungsausschüsse in den Bundesländern seit 1998

Die Nutzung des Rechts auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen in den Landtagen bzw. im Wiener Gemeinderat ist sehr unterschiedlich (siehe Grafik „Eingesetzte Untersuchungsausschüsse in den Bundesländern seit 1998“).

Quelle: Auskünfte der Landtagsdirektionen, Stand 28.10.2021, eigene Darstellung.

Seit der erstmaligen Einführung eines Minderheitsrechts auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen 1998 wurden in den Landtagen insgesamt 40 entsprechende Anträge/Verlangen gestellt. Insgesamt 20 Untersuchungsausschüsse bzw. Untersuchungskommissionen auf Landesebene mit abschließendem Bericht an den jeweiligen Landtag wurden letztendlich eingesetzt und abgeschlossen. Dazu kommen auf Wiener Gemeindeebene fünf Untersuchungskommissionen. Von den damit insgesamt 25 Untersuchungsausschüssen bzw. -kommissionen wurden zehn per Minderheitsrecht eingesetzt und abgeschlossen (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3: Überblick über Untersuchungsausschüsse in den Ländern seit 1998

Bundesland Gegenstand der eingesetzten U-Ausschüsse Jahr der Einsetzung Eingesetzt per Minderheitsrecht (J/N)
Burgenland Kreditvergabe Bank Burgenland 2000 N
Commerzialbank 2020 J
Kärnten Olympische Winterspiele 2006 1999 N
Irak-Reise LH Dr. Haider 2002 N
Finanzielle Aufwendungen des Landes bei der Seebühne 2005 N
Gebarung der Kärnten Werbung Marketing und Innovationsmanagement GmbH hinsichtlich des finanziellen Aufwandes des Landes Kärnten 2008 N
Überprüfung der Heime und Einrichtungen nach dem Kärntner Heimgesetz 2008 N
Verkauf von Anteilen der Hypo Alpe-Adria-Bank bzw. Hypo Group Alpe Adria durch die Kärntner Landesholding 2009 N
Transaktionen rund um den Erwerb von Seeliegenschaften (Hafnersee, Maltschachersee, Ossiachersee) 2013 N
HCB-Umweltcausa im Görtschitztal sowie Donau Chemie 2014 N
Niederösterreich - - -
Oberösterreich Landeskrankenhaus Freistadt und die Rolle der Spitalsaufsicht 1999 N
Salzburg Subventionen im Bereich des Sports ab 1997 2001 J
Beteiligung des Landes Salzburg an der Salzburger Winterspiele 2014 GmbH 2009 J
Finanzmanagement des Landes seit 2001 2013 J
Steiermark ESTAG Energie Steiermark AG 2004 N
KAGes Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft 2006 N
Förderungen bzw. Zuwendungen an die Herberstein OEG 2006 N
Tirol Untersuchungsausschuss zur Tiroler Soziale Dienste GmbH (TSD) 2019 J
Vorarlberg Hypo Vorarlberg 2016 J
Wien Widmungsgemäße Nutzung von Fördergeldern durch die Gemeinde Wien 2019 J

Quellenauswahl

Die Landtagsdirektionen aller neun Landtage haben die Erstellung des Fachdossiers maßgeblich unterstützt, indem sie Informationen zur Auslegung der Untersuchungsausschussregelungen in der parlamentarischen Praxis sowie Daten zu den Untersuchungsausschüssen der Landtage zur Verfügung gestellt haben.

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