Wertpapieraufsichtsgesetz, Änderung (188/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert wird

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Änderung

Ziel

  • Die Kapitalflüsse in der Europäischen Union (EU) sollen in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Dadurch soll die Nachfrage der Anlegerinnen/der Anleger nach nachhaltigen Investitionen gefördert werden.

Inhalt

  • Mit den Änderungen im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sollen die Produktüberwachungspflichten der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Market in Financial Instruments Directive – MiFID II), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 konkretisiert werden, um Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele erweitert werden.
  • Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, sollen daher künftig verpflichtet sein, im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Finanzinstruments potenzielle Nachhaltigkeitsfaktoren miteinzubeziehen und die entsprechenden Kundengruppen zu identifizieren, an die das betreffende Finanzinstrument vertrieben werden soll.
  • Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollen im Rahmen der Produktkonzeption durch eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen potenziellen Kundinnen/seinen potenziellen Kunden die relevanten Informationen in weiterer Folge dann leicht zur Verfügung stellen kann.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Maßnahmen der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 zur Änderung der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten in das österreichische Recht umgesetzt werden.

Konkret sollen dadurch Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren genauso berücksichtigen wie bei den bereits bestehenden Produktüberwachungs- und kontrollverfahren. Es soll ermittelt werden, an welche Kundengruppen mit nachhaltigkeitsbezogenem Ziel das betreffende Finanzinstrument vertrieben werden soll. Wertpapierfirmen sollen jedoch nicht verpflichtet werden, vorab Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das entsprechende Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht vereinbar sein könnte. Vielmehr sollen Finanzinstrumente, die Nachhaltigkeitsfaktoren aufweisen, auch für Kundinnen/Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen auf dem Markt verfügbar bleiben.

Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollen im Rahmen der Produktkonzeption durch eine Wertpapierfirma transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen potenziellen Kundinnen/seinen potenziellen Kunden die relevanten Informationen dann leicht zur Verfügung stellen kann.

Stand: 05.04.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M. (V)

Bundesministerium für Finanzen

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