Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

V. Sitzungen des Bundesrates

§§ 35 bis 65 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

Tagungsort

§ 35 Der Bundesrat wird von seinem Präsidenten an den Sitz des Nationalrates einberufen.

Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen

§ 36 (1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte beziehungsweise vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.

(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen beziehungsweise die von ihm gefassten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluss auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 37 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

(2) Der Bundesrat kann durch Beschluss die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B‑VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.

(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluss der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat

§ 37a (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.

(2) Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muss im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.

Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38 (1) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

(2) Den Landeshauptmännern muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im Allgemeinen oder auf das betreffende Land im Besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.

(3) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates in Angelegenheiten ihres Landes auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall haben die Landeshauptmänner ihre diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung den Landeshauptmännern das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(4) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 3 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten oder den Bundesräten eines Landes schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluss der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38a Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.

Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

§ 38b Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.

Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung

§ 39 (1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schluss jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen hat über Verlangen nur eine Debatte stattzufinden, in der der Präsident die Redezeit für die einzelnen Bundesräte bis auf fünf Minuten beschränken kann. Findet keine der erhobenen Einwendungen eine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.

(2) Falls am Schluss einer Sitzung die Einberufung des Bundesrates nicht erfolgt ist, legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest. Auch nach einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung bestimmt der Präsident in gleicher Weise Tag und Stunde der Fortsetzung dieser Sitzung.

(3) Der Präsident ist weiters berechtigt, bis zu 24 Stunden vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung um Verhandlungsgegenstände, deren Vorberatung abgeschlossen ist, zu ergänzen beziehungsweise, falls eine Tagesordnung nicht festgelegt wurde, solche Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) Gegen die Festlegung (Ergänzung) einer Tagesordnung durch den Präsidenten gemäß Abs. 2 und 3 können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des § 18 Abs. 1 ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (z. B. durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.

Sofortige Einberufung des Bundesrates

§ 40 (1) Der Präsident ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung verlangt werden.

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, dass der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach dem Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentreten kann.

(3) Gegen die Tagesordnung einer gemäß Abs. 1 einberufenen Sitzung können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Tag, Stunde und Tagesordnung einer allenfalls bereits für einen späteren Zeitpunkt anberaumten Sitzung werden durch ein Verlangen auf sofortige Einberufung des Bundesrates nicht berührt, falls der Bundesrat nicht anderes beschließt. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte erforderlich.

Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung

§ 41 (1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B‑VG) bekannt. Mitteilungen des Präsidenten können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.

(2) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des § 39 Abs. 4, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.

(4) Der Präsident hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.

Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 42 (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(2) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs. 2 B‑VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.

(3) Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.

(4) Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Anträge zum Verhandlungsgegenstand

§ 43 (1) Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.

(2) Solche Anträge sind dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu überreichen. Sie sind, wenn sie mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sind, in die Verhandlung miteinzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung sind nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Verhandlung in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhangs Einwendungen erhoben, entscheidet der Präsident.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Abs. 1 kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.

(5) Zu Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Abänderungs- beziehungsweise Zusatzanträge unzulässig.

(6) Anträge gemäß Abs. 1 können vom Antragsteller bis zum Schluss der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.

Anträge zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG

§ 43a (1) Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a gilt § 43 sinngemäß.

Verhandlung der Gegenstände

§ 44 (1) Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung.

(2) Über einen Gegenstand, der einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bundesrat in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschussberichtes zu beginnen.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, von der Vervielfältigung und Verteilung des Ausschussberichtes oder von der 24‑stündigen Frist nach Abs. 2 abzusehen.

Berichterstattung

§ 45 (1) Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Berichterstattung eingeleitet.

(2) Wurde vom Ausschuss kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder ist der gewählte Berichterstatter verhindert, obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses die Berichterstattung. Ist auch der Vorsitzende verhindert oder hat keine Vorberatung stattgefunden, bestimmt der Präsident den Berichterstatter.

(3) Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über einen zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstand setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages oder die Antragstellung hat vor Eingang in die Tagesordnung zu erfolgen. Die Abstimmung darüber ist nach Erledigung der Tagesordnung vorzunehmen.

(4) Die einem Ausschuss zur Vorberatung gesetzte Frist kann durch das Plenum des Bundesrates vor Ablauf der Frist jederzeit erstreckt werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung über den betreffenden Gegenstand in der dem Fristablauf folgenden Sitzung zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

(6) Bei einer in Aussicht genommenen Teilung der Debatte (§ 46 Abs. 2) kann der Präsident auch eine getrennte Berichterstattung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

Gliederung der Debatte

§ 46 (1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

(2) Der Präsident kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

Debatte, Redeordnung

§ 47 (1) Wortmeldungen haben bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zulässt, anzugeben, ob "für" oder "gegen" zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, hat die Wortmeldung in der Regel durch einen von der Fraktion hiezu bestimmten Bundesrat zu erfolgen. Wortmeldungen sind ab Beginn der Sitzung zulässig.

(2) Die gemeldeten Bundesräte gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei der erste "Gegen"-Redner beginnt und sodann zwischen "Für"- und "Gegen"-Rednern gewechselt wird. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer "Für"-Redner oder mehrerer "Gegen"-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die Redner zum Wort kommen. Er hat dabei unter Bedachtnahme auf die Fraktionsstärke und die zu erwartenden Standpunkte für einen Wechsel zu sorgen. Nach denselben Grundsätzen erteilt der Präsident auch das Wort, wenn eine Unterscheidung in "Für"- und "Gegen"-Redner nicht gegeben ist.

(3) Jeder Bundesrat darf in der Debatte (Teil einer Debatte) höchstens zweimal als Redner sprechen.

(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(5) Der Bundesrat kann für eine Debatte (den Teil einer Debatte) beschließen, dass die Redezeit eines Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 20 Minuten je Wortmeldung herabgesetzt werden. Der Beschluss wird ohne Debatte gefasst.

(6) Sofern der Präsident oder ein Vizepräsident zu einem Gegenstand das Wort zu ergreifen beabsichtigt, soll dieser tunlichst während der Verhandlung über diesen Gegenstand nicht den Vorsitz führen.

(7) Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlusswort zu. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.

(8) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine abweichende Redeordnung festlegen. Diese Redeordnung ist im Amtlichen Protokoll zu vermerken.

Tatsächliche Berichtigung

§ 48 (1) Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen.

(3) Die Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Bundesrates handelt. Sie darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Für die Worterteilung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Präsident kann auf Ersuchen ausnahmsweise die für eine tatsächliche Berichtigung oder die für die Erwiderung darauf vorgesehene Redezeit erstrecken.

Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung

§ 49 (1) Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.

 (3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist § 47 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.

Antrag auf Schluss der Debatte

§ 50 (1) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (§ 47) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.

(3) Bundesräte, die Anträge zum Verhandlungsgegenstand stellen wollen, können, falls Schluss der Debatte beschlossen wurde, diese sogleich nach Annahme des Antrages auf Schluss der Debatte dem Präsidenten übergeben, der für ihre Verlautbarung sorgt und, wenn die Anträge nicht gehörig unterstützt sind, die Unterstützungsfrage stellt.

(4) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte dürfen nur die gemäß Abs. 2 gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.

(5) Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß (§ 37 Abs. 3) ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.

Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand

§ 51 (1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuss mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden.

(2) Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Abs. 1 ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung beziehungsweise Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluss derselben zu erfolgen.

Rednerplätze

§ 52 (1) Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.

Ausübung des Stimmrechtes

§ 53 (1) Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.

(3) Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.

(4) Unbeschadet Abs. 3 ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(5) Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Präsident über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, dass Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.

Abstimmungen

§ 54 (1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Präsidenten in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.

(2) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, dass der Präsident bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der "Für"- und "Gegen"-Stimmen bekannt gibt.

(3) Der Präsident kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Abs. 4) beschlossen wurde.

(4) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluss der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Der Vorschlag des Präsidenten beziehungsweise ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vom Präsidenten spätestens vor Eingang in das Abstimmungsverfahren bekannt zu geben.

(5) Wird in derselben Angelegenheit eine namentliche Abstimmung angeordnet oder verlangt, ist eine geheime Abstimmung unzulässig.

(6) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, dass über bestimmte Teile eines Antrages (Vorschlages) getrennt abgestimmt wird.

Abstimmungsverfahren

§ 55 (1) Der Präsident hat den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(2) Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen bei der Abstimmung anderen Anträgen vor. Abweichende Anträge werden in der Regel vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2), die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen.

(3) Liegen zum selben Gegenstand verschiedene Anträge vor, hat der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die vorliegenden Anträge zur Abstimmung zu bringen beabsichtigt. Er hat die Abstimmungen so zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Bundesrates zum Ausdruck kommt. Sofern der Präsident es zur Vereinfachung oder Klarstellung einer Abstimmung oder zur Vermeidung mehrerer Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, kann er vorerst auch eine grundsätzliche Frage zur Abstimmung bringen.

(4) Erhebt ein Bundesrat gegen die vom Präsidenten beabsichtigte Durchführung der Abstimmung Einwendungen und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Auf Verlangen hat vor der Abstimmung eine Debatte stattzufinden.

(5) Bei einer namentlichen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen. Die Stimmenabgabe erfolgt mündlich mit "Ja" oder "Nein". Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit "Ja" oder "Nein" gestimmt haben, aufzunehmen.

(6) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten die Durchführung der namentlichen Abstimmung mittels Abgabe von Stimmzetteln anordnen. Die Stimmzettel haben den Aufdruck "Ja" oder "Nein", weisen den Namen des Mitglieds des Bundesrats auf und sind, je nachdem sie auf "Ja" oder "Nein" lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Die Stimmzettel sind von jedem Bundesrat in eine gemeinsame Urne zu werfen; hierbei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit "Ja" oder "Nein" gestimmt haben, aufzunehmen.

(7) Bei einer geheimen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Diese hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die Stimmzettel mit dem Aufdruck "Ja" oder "Nein" sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung des Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Ungültige Stimmen sind den Gegenstimmen zuzurechnen.

(8) Nach Durchführung der Stimmenabgabe und erfolgter Stimmenzählung hat der Präsident das Ergebnis bekannt zu geben.

(9) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, hat der Präsident die Sitzung zu unterbrechen.

Wahlen

§ 56 (1) Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt und durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird nicht die Durchführung der Wahl mit Stimmzetteln verlangt, hat die Abstimmung durch Handzeichen oder Aufstehen zu erfolgen.

(2) Wahlvorschläge sind bis spätestens vor Eingang in das Wahlverfahren schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, dem Präsidenten zu überreichen, der sie dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen hat. Sie müssen unbeschadet Abs. 6 mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.

(3) Wird bei einer Wahl die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erzielt, ist in gleicher Weise eine Zweite Wahl vorzunehmen.

(4) Ergibt sich auch bei der Zweiten Wahl keine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hat eine Engere Wahl, und zwar mit Stimmzetteln, zu erfolgen.

(5) Für die Zweite oder die Engere Wahl können Wahlvorschläge vom Antragsteller zurückgezogen und durch andere Wahlvorschläge ersetzt werden.

(6) Soweit die Geschäftsordnung für Wahlen den Grundsatz des Verhältniswahlrechtes vorsieht, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Diesbezügliche Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mehr als der Hälfte der Bundesräte, denen ein Vorschlagsrecht zukommt. Die Unterfertigung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Bundesrat ist unzulässig.

Wahlverfahren

§ 57 (1) Der Präsident hat den Eingang in das Wahlverfahren zu verkünden. Er hat die Wahlvorschläge, über die abzustimmen ist, genau zu bezeichnen.

(2) Über Wahlvorschläge ist eine Debatte durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird.

(3) Der Präsident kann anordnen, in welcher Form auf Stimmzetteln Wahlvorschläge, für die die Stimmenabgabe erfolgen soll, kenntlich zu machen sind. Bei Wahlen mit Stimmzetteln sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Die Stimmzettel sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Stimmenabgabe teilgenommen haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Wahlvorschlages von Einfluss sein könnte.

(4) Gültig sind alle Stimmzettel, aus denen der Wahlwille eindeutig erkennbar ist und die, unbeschadet eingebrachter Wahlvorschläge, auf wählbare Kandidaten lauten. Bei Wahlen nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes können jedoch Stimmen gültig nur für einen Wahlvorschlag gemäß § 56 Abs. 6 abgegeben werden.

(5) In die Engere Wahl dürfen nur doppelt so viel Wahlvorschläge aufgenommen werden, wie es der Anzahl der zu Wählenden entspricht; und zwar jene Wahlvorschläge, die bei der Zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Haben dabei mehrere Wahlvorschläge gleich viele Stimmen erhalten, hat das Los zu entscheiden, welche Wahlvorschläge in die Engere Wahl kommen. Vom Antragsteller kann ein solcherart für die Engere Wahl in Betracht kommender Wahlvorschlag zurückgezogen und durch einen anderen Wahlvorschlag ersetzt werden.

(6) Bei der Engeren Wahl entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Ergibt sich bei der Engeren Wahl Stimmengleichheit, hat das Los zu entscheiden.

(7) Kann eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.

Beschlusserfordernisse

§ 58 (1) Zu einem Beschluss des Bundesrates sind, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Bundesräte und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt.

(2) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend eine Änderung der Artikel 34 und Artikel 35 B-VG bedarf außer den im Abs. 1 angeführten Erfordernissen auch noch der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von mindestens vier Ländern.

(3) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, zu einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie  Art. 23j Abs. 1 B-VG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Zu einem Beschluss über eine Zustimmung zu einem Antrag der Bundesregierung auf Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. An der Abstimmung dürfen die vom aufzulösenden Landtag gewählten Bundesräte nicht teilnehmen. Diese Bundesräte sind auch bei der Feststellung des Anwesenheitserfordernisses nicht zu berücksichtigen.

(5) Zu einem Beschluss des Bundesrates über eine Änderung der Geschäftsordnung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend das InfOG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Schriftliche Anfragen

§ 59 (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.

(2) Schriftliche Anfragen, die ein Bundesrat im Sinne des § 24 Abs. 1 an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von mindestens drei Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, dem Präsidenten zu übergeben, der für die unverzügliche Übermittlung der Anfragen an die Befragten zu sorgen hat.

(3) Die Einbringung von Anfragen ist nicht an eine Sitzung gebunden.

(4) Die Verlesung einer Anfrage im Bundesrat findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.

(5) Anfragen sind innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an den Präsidenten, mündlich oder schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(6) Beabsichtigt ein Mitglied der Bundesregierung die mündliche Beantwortung einer Anfrage, hat es dies dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(7) Über die mündliche Beantwortung einer Anfrage findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluss der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

(8) Der Fragesteller kann eine Anfrage bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten durch schriftliche Mitteilung an denselben zurückziehen. Der Präsident hat unverzüglich die Verständigung des Befragten hierüber zu veranlassen. Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekannt zu geben beziehungsweise die Mitteilung darüber in gleicher Weise wie die Anfrage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

§ 59a (1) Fünf Bundesräte können kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(3) Jeder Bundesrat kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Bundesrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-InfoG bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4.

Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung

§ 60 (1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, dass über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in der der Präsident das Einlangen der Anfragebeantwortung bekannt gegeben hat, vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattzufinden hat.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.

(3) Wird die Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Präsident diese an den Schluss der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.

(4) Mehrere Besprechungen von Anfragebeantwortungen, die für denselben Zeitpunkt verlangt werden, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge beziehungsweise Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Der Präsident kann die Besprechung von mehreren Anfragebeantwortungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 beziehungsweise das Verlangen nach Abs. 2 unterfertigt haben, zusammenziehen.

(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die Besprechung mehrerer Anfragebeantwortungen unter einem erfolgt.

(6) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist als Antrag zum Verhandlungsgegenstand nur der Antrag zulässig, der Bundesrat wolle die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis nehmen. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Dringliche Anfragen

§ 61 (1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, dass eine seit der letzten Sitzung oder in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet wird und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden hat.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.

(4) Wird gemäß Abs. 3 die dringliche Behandlung einer Anfrage vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Präsident die Behandlung an den Schluss der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.

(5) Mehrere dringliche Anfragen, deren Behandlung für denselben Zeitpunkt beantragt beziehungsweise verlangt wird, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge beziehungsweise Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Bei gleichzeitigem Einbringen eines Antrages nach Abs. 1 beziehungsweise Verlangen nach Abs. 3 entscheidet der Präsident über die Reihenfolge der Behandlung.

(6) Der Präsident kann die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 beziehungsweise das Verlangen nach Abs. 3 unterfertigt haben, zusammenziehen.

(7) In der Debatte über eine dringliche Anfrage ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen unter einem erfolgt.

(8) In der Debatte über eine dringliche Anfrage sind als Anträge zum Verhandlungsgegenstand nur Entschließungsanträge im Sinne des § 24 Abs. 2 zulässig.

Mündliche Anfragen

§ 62 (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.

(2) Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(3) Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.

(4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Präsident dem Fragesteller zurück.

(5) Anfragen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.

(6) Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Präsidenten, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.

Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde

§ 63 (1) Der Präsident reiht, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen. Er hat insbesondere auf den Zeitpunkt des Einbringens, die ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden Bundesräte Bedacht zu nehmen.

(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind im Sinn des § 18 Abs. 1 zu vervielfältigen und zu verteilen. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.

(3) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen zur Beantwortung auf. Der Aufruf und die Beantwortung haben zu unterbleiben, wenn der anfragende Bundesrat nicht anwesend ist und dieser im Falle seiner Verhinderung gemäß § 4 Abs. 2 auch gegenüber dem Präsidenten keinen anderen Bundesrat benennt, der in sein Fragerecht eintritt. Der benannte Bundesrat muss sein Einverständnis mit dem Eintritt in das Fragerecht erklären.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(5) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Bundesräte Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jede Bundesratsfraktion, mit Ausnahme der Fraktion des Fragestellers, berücksichtigt wird. Bundesräte ohne Fraktionszugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf der Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Bundesräte gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 47 Abs. 2. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 entsprechen.

(6) Sofern die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zur Beantwortung aufgerufen wird, kann der Fragesteller binnen weiteren 14 Tagen eine schriftliche Beantwortung verlangen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat hievon unverzüglich den Befragten in Kenntnis zu setzen.

(7) Die schriftliche Beantwortung hat binnen einem Monat nach dem Verlangen des Fragestellers gemäß Abs. 6 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.

(8) Der Präsident hat die Vervielfältigung der schriftlichen Beantwortung und deren Verteilung an die Bundesräte unter Bedachtnahme darauf, dass den Bundesräten auch der Text der zugrunde liegenden Anfrage zur Kenntnis gebracht wird, zu veranlassen. Das Einlangen der schriftlichen Beantwortung ist überdies in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekannt zu geben.

Amtliches Protokoll

§ 64 (1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Amtliche Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion während der Dienststunden von 8 bis 16 Uhr zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.

(2) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident aufgrund eines schriftlichen Verlangens von 5 Bundesräten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende – Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.

(3) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Auf Anordnung des Präsidenten sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.

(7) Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Präsidenten über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.

(8) Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluss zu halten.

Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen

§ 65 (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.

(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.

(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung beziehungsweise während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.

(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.

(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.

(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(8) Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.