Klubregister gemäß Klubfinanzierungsgesetz
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrats hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis – das Klubregister – zu führen (gemäß § 5b Klubfinanzierungsgesetz 1985).
Das Klubregister hat die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen zu enthalten.