Unvereinbarkeit und Transparenz

Die Rechtsstellung der Abgeordneten ist mit verschiedenen anderen Funktionen unvereinbar. 

Unvereinbarkeit und Transparenz

Die Rechtsstellung als Abgeordnete bzw. Abgeordneter ist mit verschiedenen anderen Funktionen unvereinbar (Inkompatibilität). So dürfen Abgeordnete nicht gleichzeitig dem Europäischen Parlament oder dem Bundesrat angehören und können nur dann als Richter:innen, Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen oder Exekutivbeamte bzw. Exekutivbeamtinnen arbeiten, wenn eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung möglich ist. Dem Nationalratspräsidenten bzw. der Nationalratspräsidentin und den Klubobleuten ist es grundsätzlich untersagt, neben ihrer Position einer weiteren Berufstätigkeit nachzugehen.

Die meisten Unvereinbarkeitsregeln sind im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz festgehalten. Es verpflichtet die Mitglieder des National- und Bundesrats, bestimmte leitende Funktionen in Unternehmen und Stiftungen sowie bestimmte berufliche und leitende ehrenamtliche Tätigkeiten zu melden. Diese werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht:

Die Meldungen der Mandatare und Mandatarinnen werden auch bei den einzelnen Biographien veröffentlicht.

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