Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen

Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung (§ 21 Z 1 HO)

Allgemeines

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).

Die Genehmigung von Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen obliegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und der Geschäftsordnung des Bundesrates für Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann (§ 21 Z 1 Hausordnung). 

Mit den folgenden Richtlinien ist dies erfolgt.

Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen

Vollständiger Titel: "Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung (§ 21 Z 1 HO)"

Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung sind unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Die Würde der parlamentarischen Körperschaften ist zu wahren.

2. Der parlamentarische Betrieb darf nicht gestört werden. Die Ruhe und Ordnung auf dem Balkon und der Galerie sind zu wahren.

3. Die für Ton- und Bildaufnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz).

4. Inhalte von persönlichen Unterlagen sowie auf Bildschirmen und auf sonstigen Displays dürfen nicht lesbar bzw. erkennbar aufgenommen werden.

Der vorsitzführende Präsident bzw. die vorsitzführende Präsidentin kann Ton- und Bildaufnahmen jederzeit einschränken oder untersagen. Den Anordnungen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen ist gemäß § 2 Abs. 2 HO unverzüglich Folge zu leisten.