114/A-BR BR

ANTRAG


 
der Bundesräte Gerstl, Bieringer, Weiss, Schaufler, Dr. Hummer, Jaud
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz,
BGBl. Nr. 305/1961, geändert wird
 
Gemäß Art. 41 Abs.1 B - VG wird dem Nationalrat der nachstehende
Gesetzesantrag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, wird wie folgt
geändert:
Es wird folgender § 68d eingefügt:
,,§ 68d Richtern der Gehaltsgruppe R 3, die ihren Hauptwohnsitz
nicht in Wien haben, wird eine Vergütung der Reisekosten und
überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verur -
sachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und
der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten
wird von der Bundesregierung durch Verordnung geregelt."
Begründung

Mit dem gegenständlichen Gesetzesantrag soll für die Mitglieder
des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,
welche ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien
haben, eine Reisekostenvergütung eingeführt werden. Zusätzlich
sollen derartige Richter der Gehaltsgruppe III oder der Gehalts -
gruppe R 3 eine Vergütung für die durch den Aufenthalt in Wien
verursachten besonderen Kosten erlangen können, wenn für sie ein
tägliches Pendeln von ihrem Hauptwohnsitz nach Wien aufgrund der
Entfernung oder der zurückzulegenden Anreisezeit nicht mehr in
Frage kommt.
Nach Art. 134 Abs. 3 B - VG muß wenigstens ein Viertel der Mitglieder
des VwGH aus Berufsstellungen in den Ländern kommen. Dies
bedeutet aber, daß in Frage kommende Personen, die auch das
Erfordernis nach Art. 134 B - VG, nämlich eine mindestens 10 jährige
Berufsstellung nach Vollendung der rechts- und staatswissen-
schaftlichen Studien erfüllen, regelmäßig feste persönliche
Bindungen eingegangen und eine fixe Wohnsituation geschaffen
haben, die faktisch eine Übersiedlung in die Bundeshauptstadt als
unüberwindbar erscheinen lassen. Es erscheint daher angebracht,
für die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes mit Hauptwohnsitz außerhalb der
Bundeshauptstadt Wien die gleichen Reisekostenvergütungen bzw.
Nächtigungsvergütungen zu schaffen, die für die Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes in § 5a des Verfassungsgerichtshof -
gesetzes normiert und mit Verordnung der Bundesregierung
(BGBl. Nr. 259/1993) eingeführt wurden.
 
Anlage konnte nicht gescannt werden!!

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HTML-Dokument erstellt: Jun 9 14:39