1462/AB-BR BR
Die Bundesräte Dr. Tremmel, Dr. Bösch, Mag. Gudenus, Eisl und Weilharter haben am
19. Feber 1999 unter der Nr. 1582/J - BR/99 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Maßnahmen gegen den illegalen Waffenbesitz und - handel" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorweg weise ich darauf hin, dass in der Anfrage offensichtlich mehrere Bereiche
sicherheitsbehördlicher Tätigkeit nicht ausreichend auseinandergehalten werden: die
Waffenpolizei einerseits sowie die Sicherheits - und Kriminalpolizei andererseits. In beiden
Bereichen stellen sich den Behörden und den Organen der öffentlichen Sicherheit
unterschiedliche Aufgaben, zu deren Erfüllung unterschiedliche Befugnisse zur Verfügung
stehen.
Die Waffenpolizei zielt auf die Vermeidung von Gefahren ab, die von Waffen
allgemein, insbesondere aber von Schußwaffen ausgehen.
Die zur Umsetzung dieser
Zielvorgabe notwendigen Befugnisse werden durch das Waffengesetz - teilweise auch durch
Normierung von justiziellen Straftatbeständen - eingeräumt. Die Verhinderung und Aufklärung
von Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch, die mit Waffen begangen werden, ist jedoch
Aufgabe der Sicherheits - und Kriminalpolizei, für deren Erfüllung das Sicherheitspolizeigesetz
und die Strafprozeßordnung adäquate Mittel an die Hand geben. So wie die Verhinderung
eines Mordes durch Überfahren mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem
Verkehr nicht Gegenstand der Straßenverkehrsordnung ist, so ist auch die Verhinderung dieser
Verbrechen nicht Angelegenheiten der Waffenpolizei.
Weiters ist es mir ein Anliegen, neuerlich darauf hinzuweisen, dass ich nicht für ein
generelles Verbot "privater Waffen" eintrete, sondern nur für eine Reduzierung privaten
Waffenbesitzes auf jene Menschen, die diese tatsächlich benötigen
Im einzelnen beantworte ich die Fragen wie folgt:
Frage 1:

Ausgehend von der Anzahl der erteilten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten und der
im Gesetz vorgesehenen Überprüfungsfrequenz (alle fünf Jahre) wurden
1994 etwa 60.500, 1995 etwa 62.800, 1996 etwa 65. 400
1997 etwa 67.900 und 1998 etwa 71.700
regelmäßige Überprüfungen der waffenrechtlichen Verläßlichkeit durchgeführt.
Unberücksichtigt bleiben dabei - weil statistisch nicht erfasst - anlassbezogene Überprüfungen
(§ 25 Abs. 2 WaffG), etwa weil bei einem Waffenbesitzer konkrete Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass er nicht mehr verlässlich ist.
Da der mit solchen Überprüfungen verbundene Zeitaufwand nicht gesondert
aufgezeichnet wird, besteht keine Möglichkeit exakte Angaben darüber zu machen, wie viele
Mannstunden dafür tatsächlich aufgewendet wurden. Selbst für die Schätzung des
erforderlichen Zeitaufwandes fehlt die Grundlage, weil dieser sowohl von der individuellen
Situation der einzelnen Überprüfung (wie rasch kann der Kontakt zum Betroffenen hergestellt
werden) als auch von der jeweiligen Behördenpraxis (Anzahl der dafür eingesetzten Beamten)
abhängig ist. So ersuche ich um Verständnis, dass keine detaillierte Aufschlüsselung möglich
war.
Frage 2:

Grundsätzlich sind die Kontrollmöglichkeiten nach dem Waffengesetz auf jene
Menschen beschränkt, die Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind.
Darüber hinaus besteht waffenrechtlich nur noch die Möglichkeit die Kleidung, mitgeführte
Fahrzeuge und Behältnisse eines Menschen, der nicht (mehr) Inhaber einer waffenrechtlichen
Urkunde ist, an Orten zu durchsuchen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder
sonstiger bestimmter Tatsachen
der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot der
Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder anderer Waffen
und Munition zuwidergehandelt wird (§ 50 WaffG)
Besteht der dringende Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung und liegen die
in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Voraussetzungen vor, besteht allenfalls die
Möglichkeit zur Haus - oder Personsdurchsuchung nach den dort normierten Bestimmungen.
Für anlasslose Kontrollen, von denen in der Anfrage offensichtlich ausgegangen
wird, besteht keine gesetzliche Grundlage

Fragen 3 bis 5:

Im Zuge der Beratungen zu einer allfälligen Änderung des Waffengesetzes im
Innenausschuss des Nationalrates sagte ich den Abgeordneten zu, die Ergebnisse einer
Erhebung zur Verwendung von Schusswaffen bei Morden und Mordversuchen in den Jahren
1987 bis 1996 zur Verfügung zu stellen. Diese wurde an alle im Innenausschuss vertretenen
Fraktionen übermittelt und stand daher sicher auch dem Herrn Bundeskanzler zur Verfügung.
Darüber hinaus wurden die Ergebnisse dieser Erhebung auch in den Medien verbreitet und in
zahlreichen Anfragen beauskunftet.
Weiters richteten die Abgeordneten Mag. Maier, Leikam, Schwemlein, Lackner und
Genossen am 12. Dezember 1997 unter der Nr. 3443/3 eine parlamentarische Anfrage an mich,
der am 12. Feber 1998 eine ausführliche Beantwortung folgte (Nr. 3418/AB).

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