1467/AB-BR BR

Die Bundesräte Weiss, Giesinger und Dr. Bösch haben am 19. Februar 1999
unter der Nr.1575/J - BR/99 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Ausbau der Mitwirkung der Länder in EU - Angelegenheiten gerichtet.
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:

Bereits im Jahre 1992 wurde im B - VG und in einer Bund - Länder - Vereinbarung
gemäß Art. 15a B - VG ein umfassendes Länderbeteiligungsverfahren im
Rahmen der europäischen Integration verankert, um - der bundesstaatlichen
Struktur Österreichs entsprechend - die Vertretung von Länderinteressen auf
europäischer Ebene rechtlich abzusichern. Seit dem EU - Beitritt ist die hiefür
maßgebliche Grundlage Art. 23d B - VG in Verbindung mit der weiterhin
geltenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B - VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in
Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992.
Gemäß Art. 23d Abs. 1 B - VG hat der Bund die Länder unverzüglich über alle
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein
könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Entsprechend Art. 1 Abs. 1 der genannten Vereinbarung über die Mitwirkungs -
rechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen
Integration unterrichtet der Bund die Länder unverzüglich im Wege der
Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der
europäischen Integration, die ihren selbständigen Wirkungsbereich berühren
oder sonst für sie von Interesse sein könnten.
Die bisherige Praxis belegt deutlich, daß dieses Länderbeteiligungsverfahren
reibungslos funktioniert. Ich verweise hiezu im Detail auch auf meine Ausfüh -
rungen zu der an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr.1574/J -
BR/99.
In Fällen, in denen die Länder eine bindende, einheitliche Stellungnahme
gemäß Art. 23d Abs. 2 B - VG in Anspruch nahmen, erfolgte die Vertretung der
Länderinteressen auf europäischer Ebene durchwegs problemlos.
Trotz der Vielzahl von Länderstellungnahmen gemäß Art. 23d Abs. 2 B - VG
wich der Bund bisher nur in einem Ausnahmefall - nämlich hinsichtlich des
Kommissionsvorschlags für eine Empfehlung des Rates für die Haltung von
Wildtieren in Zoos - von der Länderstellungnahme (VST - 2892/92 vom 22. April
1998) "aus zwingenden außen - oder integrationspolitischen Gründen" ab,
wobei die hiezu erfolgte Begründung des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie von den Ländern zur Kenntnis genommen wurde.
Dies zeigt, daß sich - allenfalls vor dem EU - Beitritt seitens der Länder
bestehende - Befürchtungen, daß diese Ausnahmeklausel zur Aushöhlung der
Länderrechte gemäß Art. 23d B - VG "mißbraucht" werden könnte, in der Praxis
keinesfalls bewahrheitet haben.
Stellungnahmen der Länder werden jedoch nicht nur bei Vorhaben gemäß Art.
23d Abs. 2 B - VG, sondern grundsätzlich bei allen Anliegen, zu denen sie
Interesse bekunden, im Rahmen der interministeriellen Abstimmung österrei -
chischer Positionen zu EU - Vorhaben berücksichtigt. Den Ländern - in der
Regel vertreten durch die Verbindungsstelle - steht auch der Zugang zu
einschlägigen interministeriellen Vorbereitungsbesprechungen offen.
Angesichts dieser umfassend angewandten Länderbeteiligung und der
funktionierenden Kooperation zwischen Ländern und Bund in EU -
Angelegenheiten ist mir auch nicht bekannt, daß die Länder konkrete, zu
behebende Mängel des Länderbeteiligungsverfahrens monieren.
Vor diesem Hintergrund scheint mir auf innerstaatlicher Ebene derzeit auch
kein Bedarf für eine Reform des Länderbeteiligungsverfahrens zu bestehen.
Was eine Weiterentwicklung der Position der Länder auf europäischer Ebene
betrifft, darf ich auf Verbesserungen durch den Vertrag von Amsterdam,
insbesondere auf die Stärkung des Ausschusses der Regionen sowie auf eine
Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, verweisen.
 
Zu Frage 2:

Aus der Beantwortung zu Frage 1 ergibt sich, daß das Länderbeteiligungs -
verfahren auch aus Sicht des Bundes zufriedenstellend funktioniert, sodaß in
dieser Hinsicht keine Reformen erforderlich scheinen.
Zu Frage 3:

Das in der Anfrage zitierte Schreiben des Vorsitzenden der Landeshaupt -
männerkonferenz wurde mir von den Landeshauptmännern am 27. Februar
1997 persönlich überreicht; ich habe diese Gelegenheit auch wahrgenommen,
um die Frage der Mitwirkungsrechte der Länder in Angelegenheiten der
Europäischen Integration in einem ausführlichen Gespräch mit den
Landeshauptmännern zu erörtern.

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