1587/AB-BR BR
Die Bundesräte Erhard Meier und Kollegen haben am 4. Juli 2000 unter der Nr.
1717/J - BR/2000 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend Suchaktion im
Toplitzsee/Steiermark - Auswertung eventueller Funde gerichtet.
Ein Teil der Fragen der vorliegenden Anfrage bezieht sich auf Verwaltungsmaterien,
die nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes nicht in die
Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres fallen oder auf Angelegenheiten, die
nicht Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 1 B - VG sind. Ich ersuche
daher um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung der Fragen 1 bis
5 und 8 absehe.
Bei der Bergung handelt es sich um ein privatrechtliches Übereinkommen zwischen
den Österreichischen Bundesforsten AG und CBS News.
Über Antrag des Simon Wiesenthal Center, Los Angeles, wurde vom Amt der
Steiermärkischen Landesregierung Rechtsabteilung 6, mit Bescheid vom
12.1.2000
eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt und das Gemeindeamt
Grundlsee verständigt.
Die meinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 6:

Ja.
Zu Frage 7:

Die unter Punkt 6 ausgewiesenen Kosten werden von der Republik Österreich
getragen.
Zu Frage 9:

a) Diese Vorgangsweise richtet sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen
Bestimmungen des ABGB Beim Auffinden sprengkräftiger Kriegsrelikte sind
diese vom Bundesministerium für Inneres gem. § 42 Abs. 5 Waffengesetz
sicherzustellen. Beim Auffinden strafrechtlich relevanter Urkunden wäre eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft Leoben einzuholen.
b) Siehe Punkt a).
c) Die gesamte Tauch - und Bergeaktion wurde von Beamten des Bundes -
ministeriums für Inneres und nachgeordneter Dienststellen lückenlos überwacht.
d) Das Interesse des Bundesministeriums für Inneres bezieht sich auf
kriminalpolizeiliche1 staatspolizeiliche und waffenrechtliche Umstände.
Zu Frage 10:

Siehe Beantwortung zu Frage 9 a)
Zu Frage 11:

Ja.
Zu Frage 12:

Eine Disposition darüber war in diesem Fall deshalb nicht vorzunehmen, weil keine
sicherheitsbehördliche Maßnahmen zu treffen waren.
Zu Frage 13:

Bei allfälliger Sicherstellung von strafrechtlich relevanten Dokumenten oder
Schriftstücken hätte die Staatsanwaltschaft Leoben die entsprechenden Verfügungen
zu treffen gehabt.
Zu Frage 14:

Es erfolgte eine Überwachung der Tauch - und Bergeaktion. Bei allfälliger
Sicherstellung von Dokumenten oder Schriftstücken wäre es an der Anordnungs -
befugnis des Gerichtes gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass
a) Materialien nicht verschwinden können und
b) Inhalte nicht einseitig interpretiert werden.
Zu Frage 15:

Das Interesse des Bundesministeriums für Inneres an eventuellen Fundstücken aus
der Zeit des Nationalsozialismus und des Deutschen Reiches in Österreich bezieht
sich auf kriminalpolizeichliche, staatspolizeiliche und waffenrechtliche Umstände, die
vor Ort wahrgenommen wurden.

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HTML-Dokument erstellt: Sep 5 11:52