1677/AB-BR BR
Eingelangt am:14.08.2001
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss und Kollegen vom 15. Juni 2001,
Nr. 1820/J - BR/2001, betreffend stärkere Mitbestimmung der Länder bei der Wasserbewirt -
schaftung und Wassernutzung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:

Was den Punkt 1. der gegenständlichen Entschließung betrifft wird darauf hingewiesen, dass
die österreichische Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm festgelegt hat, dass das
Einstimmigkeitsprinzip bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen beibehalten werden
muss. Bei den Verhandlungen des Vertrages von Nizza wurde konsequent an diesem
Programm festgehalten und in der Folge die Beibehaltung der Einstimmigkeit bei der
Bewirtschaftung von Wasserressourcen durchgesetzt. Der Artikel 175 Abs. 2 EG - Vertrag
wurde diesbezüglich nicht gelockert sondern - im Gegenteil - verschärft.
Dass auch bei zukünftigen Verhandlungen betreffend Änderungen des Artikel 175 Abs. 2
EG - Vertrag zum Schutz der österreichischen Wasserressourcen nicht abgegangen wird, ist
unverrückbarer Bestandteil der österreichischen Wasserpolitik.
Zum Punkt 2. der Entschließung ist auszuführen1 dass das Wasserrechtsgesetz (WRG 1959)
bereits jetzt ein dichtes Instrumentarium zum nachhaltigen Schutz der Ressource Wasser
enthält.
Von jeher ist aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (§§ 9, 10, 32, 105)
jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer grundsätzlich
bewilligungspflichtig. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart
zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und bestehende
Rechte nicht verletzt werden. Die Prüfung öffentlicher Interessen wird durch § 105 WRG
1959 strengen Kriterien unterworfen und werden ihre Wahrung durch diese Bestimmung
sichergestellt. Demgemäss kann ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eines
Vorhabens nur dann als zulässig und bewilligungspflichtig erachtet werden, wenn öffentliche
Interessen nicht beeinträchtigt werden. Im Gegensatz zu Interessensberücksichtigungs -
bestimmungen in anderen Gesetzen kennt das Wasserrechtsgesetz kein Abwägungskalkül.
Das bedeutet, wenn ein öffentliches Interesse verletzt ist, kann es nicht durch andere
öffentliche (z. B. ökonomische) Interessen aufgewogen werden.
Das einzige, durch das Wasserrechtsgesetz intrasystematisch vorrangig gewichtete
öffentliche Interesse ist das der inländischen (regionalen) Wasserversorgung.
Was den Punkt 3. der Entschließung betrifft, ist zu betonen, dass die Frage der
"ökonomischen Nutzung der österreichischen Wasserressourcen" sowie deren
Rahmenbedingungen seitens der Bundesregierung als komplexe und sensible
Problemstellung gesehen wird, die zunächst durch wissenschaftliche Studien erforscht
werden soll und wird. Übereilte Schritte in diesem Bereich werden dadurch vermieden. Die
Prüfung der Einführung einer Wasserschutzabgabe wird daher zum jetzigen Zeitpunkt als
verfrüht angesehen.
Was den Punkt 4. betrifft, wird angemerkt, dass das Wasserrecht gemäß Artikel 10 in
Verbindung mit Artikel 102 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz in mittelbarer
Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Dieses System hat sich in den letzten Jahrzehnten
bewährt und in Österreich zu einem hohen Gewässerschutzniveau geführt.
Darüber hinaus ist in jedem Bundesland ein wasserwirtschaftliches Planungsorgan einge -
richtet. Aufgabe des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist es, in allen Phasen des was -
serrechtlichen Verfahrens den Schutz des öffentlichen Interesses an der Trinkwasserversor -
gung sicherzustellen.
Alle angestrebten wasserrechtlichen Bewilligungen sind gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 vor
Befassung der Wasserrechtsbehörde dem Planungsorgan anzuzeigen. Gemäß § 55 Abs. 1
lit. g WRG 1959 ist das Planungsorgan in allen behördlichen Verfahren als Partei
beizuziehen und dort die Interessen der österreichischen Wasserwirtschaft bezüglich
Trinkwasser - und Nutzwasserversorgung als Legalpartei wahrzunehmen.
Somit werden zentrale Planungsaufgaben im geltenden Wasserrechtsgesetz auf Landes -
bzw. Regionalebene wahrgenommen. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die
Komplexität der wasserrechtlichen Planung einen aufgabenteiligen Prozess unter
Einbeziehung des Bundes als auch der Länder erfordert.
Darüber hinaus ist eine weitere Dezentralisierung im Planungsbereich im Hinblick auf die
bevorstehenden Umsetzungserfordernissen im Bereich einer flussgebietsbezogenen
Planung aufgrund der umzusetzenden ,,EU - Wasserrahmenrichtlinie" österreichischen
Interessen abträglich.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Österreich Anteil an staatsübergreifenden
Flusseinzugsgebieten (Donau, Rhein, Elbe) hat, scheinen die angeführten Bestrebungen
nicht zweckmäßig.

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