1773/AB-BR BR


Eingelangt am: 26.06.2002

Bundesminister für JUSTITZ

Die Bundesräte Jürgen WEISS, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend "Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes" ge-
richtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:

Die von den Präsidenten der Oberlandesgerichte aufgrund gerichtlicher Entschei-
dungen aus Bundesmitteln ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse haben das Ziel, min-
derjährigen Kindern eine Hilfe der Justiz zu bieten, wenn - verkürzt ausgedrückt - die
Umsetzung eines aufrechten gerichtlich vollstreckbaren Unterhaltstitels unmöglich
oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Unterhaltsvorschüsse werden
auch gewährt, wenn an sich eine Unterhaltsforderung besteht, jedoch ihre Konkreti-
sierung am Verhalten des Unterhaltschuldners - weil er sich einem Unterhaltsfest-
setzungsverfahren entzieht - scheitert. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf
Unterhaltsvorschüsse auch dann, wenn dem Unterhaltsschuldner durch eine strafge-
richtliche Maßnahme die Freiheit entzogen wurde.

Kompetenztatbestand für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist Art. 10 Z 6
B-VG ("Zivilrechtswesen" und "Strafrechtspflege"). Nach innerstaatlichem Recht
handelt es sich bei den Unterhaltsvorschüssen nicht um eine Sozialleistung und -
ungeachtet jüngster Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die auf die in-
nerstaatliche Kompetenzlage keinen Einfluss haben können - auch nicht um Famili-
enleistungen.

Der Gesetzgeber war sich bei Schaffung wie auch bei den Novellen des Unterhalts-
vorschussgesetzes durchaus bewusst, dass mit einer Vorschussregelung nicht alle
Probleme der Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder gelöst werden kön-
nen. Insbesondere kann der Staat dann nicht mit einem "Vorschuss" einspringen,
wenn kein Unterhaltsanspruch besteht (eine Ausnahme, die unter strafvollzugspoliti-
schen Gesichtspunkten nachträglich in das Gesetz aufgenommen wurde, bildet der
Fall des § 4 Z 3 UVG - Unterhaltsvorschuss im Fall der Haft des Unterhaltspflichti-
gen). Soweit daher einem minderjährigen Kind zur Deckung seines Unterhaltsbe-
darfs ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht zusteht, kann der Bund auch keine
Vorschüsse leisten; der Unterhalt muss aus anderen Mitteln, letztlich insbesondere
aus Mitteln der Sozialhilfe, befriedigt werden.

Das Bundesministerium für Justiz hat daher schon bisher auf die Forderung, Unter-
haltssicherungsbeiträge (in altersabhängiger Höhe) unabhängig von einer konkreten
Unterhaltspflicht allen oder zumindest minderjährigen Kindern getrennt lebender El-
tern zu gewähren und sodann beim Schuldner wieder hereinzutreiben, regelmäßig
darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung nicht in den Kompetenzbereich des
Bundes und ihre Vorbereitung insbesondere nicht in den Wirkungsbereich des Bun-
desministeriums für Justiz fällt. Solche Regelungen wären vielmehr im Bereich der
für das Fürsorgewesen zuständigen Länder anzusiedeln und somit aus deren Mitteln
zu realisieren.


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