Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 17

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einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen, die gewerbsmäßig Vervielfältigungsgeräte zur Benützung bereithalten. Bei der Gerätevergütung ist die Bemessung der Vergütung auf die Leistungsfähigkeit des Gerätes, bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Gerätes abgestellt, die unter den jeweiligen Umständen wahrscheinlich ist. Die Benutzung von Bild- und Schallträgern in der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie Bibliotheken und Bild- oder Schallträgersammlungen, zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen soll gleichfalls einem Vergütungsanspruch unterliegen, der nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.

Das Land Oberösterreich hat sich gegen die Neueinführung dieser Vergütungsansprüche sowie der Reprographievergütung ausgesprochen und hat dabei auf die zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand, insbesondere der Länder, verwiesen. Die Reprographievergütung ist nach Auffassung des Landes Oberösterreich ein ungeeignetes Instrument, die Ansprüche der Urheber abzugelten. Bei Ämtern und Behörden steht eine große Zahl von Geräten, die in der Praxis kaum eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Gegenstand haben. Sie dienen vielmehr der Vervielfältigung behördlicher Erledigungen aller Art, ferner von Erlässen, Verordnungen, Dienstanweisungen, Gesetzblättern, Urkunden und ähnlichem. Durch die Einführung der Reprographievergütung würden demnach Leistungen Ansprüchen unterworfen, die keinen urheberrechtlichen Bezug hätten. Die Reprographievergütung sei deshalb nur geeignet, das gesetzte Ziel, die Kosten der Verwaltung zu senken, zu unterlaufen.

Das Land Oberösterreich hat in diesem Zusammenhang auch das Vorgehen des Bundes bei der Einführung der Bibliothekstantieme bei der letzten Novelle zum Urheberrechtsgesetz gerügt, bei der seit langem und auch derzeit noch um das Zustandekommen einer Pauschalvereinbarung gerungen wird. Der Bundesgesetzgeber habe zunächst die Bibliotheksbenützer als die zur Entrichtung der Tantieme verpflichteten gesetzlich institutionalisiert, um dann in einer Entschließung des Nationalrates die Länder unter Erinnerung an ihre kulturpolitische Aufgabe aufzufordern, Pauschalvereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften abzuschließen und die Kosten der Bibliothekstantiemen zu übernehmen. Ein solches Vorgehen widerspreche, wie das Land Oberösterreich dargelegt hat, den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie den Prinzipien eines kooperativen Bundesstaates. Es ist zu hoffen, daß ein Konsultationsmechanismus, wie er beschlossen werden soll, in Zukunft echte Kooperation in allen Bereichen gesetzgeberischen Wirkens Wirklichkeit werden läßt.

Das Land Oberösterreich hat aufgrund dieser Erfahrungen auch im Fall der Reprographievergütung die Befürchtung geäußert, daß Vergütungsansprüche an private Einrichtungen an den Bund, die Länder und die Gemeinden abgewälzt werden könnten. Zweifellos ist es eine wichtige Aufgabe und wird es eine vornehmliche Aufgabe des Bundesrates sein, ähnliches Vorgehen in Zukunft zu verhindern.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird auf das deutsche Urheberrechtsgesetz verwiesen, das eine ähnliche Rechtslage, wie sie bei uns geschaffen werden soll, seit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1985 kennt. Danach hätte sich die Belastung der Wirtschaft als sehr mäßig erwiesen. Der Ersatz eines Ausschließungsrechts des Urhebers durch einen Vergütungsanspruch habe sogar eine preisdämpfende Wirkung gezeigt.

Der Kampf der Urheber um eine Reprographievergütung – das muß man festhalten – ist beinahe schon eine unendliche Geschichte. Die Reprographievergütung, so meine ich, ist eine zwar plumpe Waffe im Kampf der Urheber gegen die ständige Verletzung ihres Urheberrechtes und trifft viele, die Urheberrechte nicht mißbrauchen – das wird schon stimmen –, sie scheint aber zu einer Zeit, in der das Kopiergerät nicht nur in jedem Büro zu finden ist, sondern auch schon in privaten Haushalten und sich jede Kontrolle des Einsatzes jeder Administrierbarkeit entzieht und unvermeidlich ist, letztlich doch der Weisheit letzter Schluß zu sein.

Bei der Meinungsbildung zu diesem Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist mir das Grünbuch der Europäischen Kommission zur Innovation in die Hand gefallen, in dem als eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß die Innovationskräfte im Bereich der EU gefördert werden, der Schutz des Urheberrechtes und überhaupt der Schutz bei jeder kreativen Tätigkeit bezeichnet wird, und


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