Vorschlägen hinsichtlich der Reprographievergütung entzündet. Ich möchte daher in meiner Wortmeldung im wesentlichen darauf eingehen.
Das Urheberrecht soll – das ist neben dem Schutz der ideellen Interessen seine vornehmste Aufgabe – dem geistigen Schöpfer, dem Urheber, die wirtschaftlichen Früchte seines geistigen Schaffens sichern. Dabei knüpft es von alters her an die verschiedenen Möglichkeiten, ein Werk zu nutzen, an. Diese Werknutzungsmöglichkeiten sind sehr stark vom technischen Fortschritt abhängig.
So war es vor der weiten Verbreitung von Tonbandgeräten, Kassettenrecordern oder Videogeräten technisch gesehen nur sehr aufwendig möglich, Aufzeichnungen von im Rundfunk gesendeten oder auf handelsüblichen Bild- und Schallträgern festgehaltenen Werken anzufertigen. Als jedoch nahezu jeder Haushalt über derartige Geräte verfügte, war der Gesetzgeber aufgerufen, die dadurch eingetretene Aushöhlung des Urheberrechts – damals durch die Leerkassettenvergütung, die im wesentlichen ein Vorbild für die jetzige Regelung ist – in den Griff zu bekommen.
In derselben Situation befinden wir uns heute hinsichtlich der Verwendung der Kopiergeräte. Die Herstellung von Kopien ist jedermann leicht möglich. Das heute erwähnte, in der Vergangenheit mühsam erfolgte Abschreiben ist fast gänzlich aus unserer Erinnerung entschwunden.
Kaum jemand, der ein Kopiergerät benützt, ist sich im klaren darüber, innerhalb welcher Grenzen er die freie Werknutzung zum eigenen Gebrauch vornehmen darf. Es darf uns daher nicht wundern, daß im großen Stil Verletzungen des Urheberrechts geschehen, ohne daß dies den betroffenen Personen überhaupt bewußt wird. – Das auch deshalb, weil die Rechteinhaber bei der gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsverletzungen außerordentlich zurückhaltend waren und seit Jahren lieber eine vernünftige gesetzliche Regelung angestrebt haben.
Die hier zur Beschlußfassung vorliegende Urheberrechtsgesetz-Novelle sieht daher eine Legalisierung der derzeitigen Praxis und somit auch eine Liberalisierung vor. Der Käufer des Gerätes wird damit künftig das Recht erwerben, urheberrechtlich geschütztes Material für seinen Bedarf vervielfältigen zu dürfen. Bestimmte Großbetreiber, die in der Regel im großen Umfang Vervielfältigungen für andere herstellen, werden dies durch Bezahlung der Betreibervergütung künftig recte tun dürfen.
Insbesondere zugunsten von Schulen und Hochschulen, aber auch in anderen Bereichen sieht das Gesetz eine wesentliche Ausdehnung der Nutzungsrechte vor, die künftig ohne Zustimmung des Berechtigten – die derzeit hätte eingeholt werden müssen – wahrgenommen werden dürfen. Als Ausgleich für diese künftigen zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten sieht das Gesetz eine angemessene Vergütung vor, die der Importeur beziehungsweise der Betreiber des Kopiergerätes zu entrichten haben wird. Es handelt sich dabei keineswegs um eine Steuer, noch hat die Regelung überhaupt irgend etwas mit unserem Sparpaket zu tun. Es handelt sich mit anderen Worten um keine Regelung, die dem Staat Einnahmen bringen soll, im Gegenteil: Es wird ihn künftig mit Ausgaben zugunsten der bisher diesbezüglich übergangenen beziehungsweise umgangenen Urheber belasten.
Die Höhe der Vergütung wird durch Gesamtverträge, an denen Zahlungspflichtige und Berechtigte gemeinsam mitwirken werden, festgelegt. Anders als bei der Leerkassettenvergütung, die auf Musik abstellt, ist kein größerer Geldabfluß ins Ausland zu befürchten. Hinsichtlich des deutschsprachigen Raumes muß man in diesem Zusammenhang bedenken, daß durch die Regelung nunmehr ein Gleichklang mit der Gesetzeslage in Deutschland hergestellt wird. Derzeit genießen österreichische Urheber in der Bundesrepublik Deutschland Schutz und sind an der Reprographievergütung beteiligt, nicht aber umgekehrt.
Zusammenfassend glaube ich doch, eindeutig festhalten zu können, daß die vorliegende Novelle ein gelungener Kompromiß ist, ein ausgewogener Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber auf der einen Seite und den Interessen der Allgemeinheit am besseren Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken. Es ist dies auch ein wirtschaftlich gut abgestimmtes
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