Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 97

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3. Stillhaltefristen, die vor Erlassung von technischen Vorschriften zu berücksichtigen sind, werden der geänderten Richtlinie 83/189/EWG angepaßt.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß kann sich nur an die an der Normsetzung mitwirkende Verwaltungsbehörde des Bundes richten. Eine Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse dieses Informationsaustauschverfahrens hat aus verfassungsrechtlichen und systematischen Gründen in einer anderen Form zu geschehen.

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern wird der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auf jene Bereiche beschränkt, die in der Vollziehung Bundessache sind.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wir gelangen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

11. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (43 und 76/NR sowie 5154/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden.

Die Berichterstattung hat ebenfalls der Herr Bundesrat Engelbert Weilharter übernommen. Ich ersuche ihn höflich um den Bericht.

Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 1. Jänner 1995 ist das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) auch für Österreich in Kraft getreten. Gemäß Art. II Z 2 des WTO-Abkommens sind unter anderem die in den Anhängen 1, 2 und 3 enthaltenen "Multilateralen Handelsabkommen" Bestandteil des WTO-Abkommens.

Anhang 1C enthält das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. (TRIPS-Abkommen).

Das österreichische Patentrecht erfüllt die meisten Vorgaben des TRIPS-Abkommens, einige Bestimmungen des Patentgesetzes sind jedoch nicht TRIPS-abkommenskonform, zum Beispiel Wirkung und Laufzeit des Patentes und Zwangslizenzen.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß dient vor allem der Umsetzung des TRIPS-Abkommens. Überdies werden einige Bestimmungen des Patentgesetzes, die durch das Kartellgesetz und das EU-Wettbewerbsrecht geregelt sind, aufgehoben und die Richtigstellung einer Verweisung vorgenommen.

 


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