Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 137

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Wir gelangen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

11. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (188, 220 und 220/A und 232/NR sowie 5234/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung, nämlich ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Michaela Rösler übernommen. Ich ersuche sie höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatterin Michaela Rösler: Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Der gegenständliche Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß dem Wunsch der Lehrer nach mehr Freiheiten bei der Auswahl der notwendigen Unterrichtsmittel und die Ermächtigung der Schulen zu autonomen Lehrplanbestimmungen durch die neue Definition der für den Unterricht notwendigen Schulbücher in § 31a Abs. 1 entsprochen wurde. In diesem Zusammenhang werden auch therapeutische Unterrichtsmittel für Schüler ohne sonderpädagogischen Bedarf zur Verfügung gestellt.

Weiters enthält der vorliegende Beschluß Neuregelungen zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen trägt ab 1. Juli 1996 70 Prozent der Aufwendungen für das Wochengeld (anstelle von 50 Prozent).

Es sollen diejenigen Fremdleistungen aus dem Familienlastenausgleich abgebaut werden, die eine Aufstockung und Refundierung von Fahrpreisen vorsehen. Die Neuregelung – die ab 1. Jänner 1998 in Kraft treten soll – hat auch zur Folge, daß schwierige und aufwendige Refundierungsvorgänge mehrerer Bundesministerien in Hinkunft entfallen. Für Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten entstehen, sind Übergangsregelungen vorzusehen.

Um die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten im Rahmen von Verkehrs- und Tarifverbünden generell auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, ist eine entsprechende Ermächtigung zum Abschluß von Grund- und Finanzierungsverträgen für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorzusehen.

Der Ausschuß für Familie und Umwelt stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Helga Moser. Ich erteile es ihr.


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