Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 169

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gesetzes selbst oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften strafbar. Eine Anpassung der Bestimmungen des Devisengesetzes durch Aufnahme eines Verweises auf unmittelbar anwendbare EU-Rechtsvorschriften ist daher erforderlich. Erforderlich für den Zweck ist auch, die Geltung des Devisengesetzes auf die Zollausschlußgebiete (Jungholz und Mittelberg) auszudehnen.

Der Finanzausschuß stellt auch hier den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Ein weiterer Bericht des Finanzausschusses befaßt sich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird.

Das Garantieinstrumentarium der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde noch vor Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form von neuen Richtlinien an das Europäische Beihilfenkontrollrecht angepaßt. Mit Entscheidung vom 28. Dezember 1994 hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine Reihe zweckdienlicher Maßnahmen zur Anpassung des Garantiegesetzes empfohlen, die bis 31. Dezember 1995 durchzuführen waren. Die Republik Österreich hat diesen Maßnahmen grundsätzlich zugestimmt, die vorgenannte Frist konnte jedoch aufgrund der Neuwahl 1995 nicht eingehalten werden.

Gemäß Artikel 171 des Beitrittsvertrages gilt die von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassene Entscheidung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft unverändert weiter.

Die bereits notifizierten Richtlinien der Gesellschaft für die Geschäftstätigkeiten gemäß den §§ 1, 1b Abs. 2 und 12 wurden nicht beeinsprucht und sollen ohne inhaltliche Änderungen, lediglich mit den durch die vorliegende Novelle notwendigen formellen Anpassungen, unverändert weitergelten.

Auch hier stelle ich namens des Finanzausschusses den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Der vorletzte Bericht des Finanzausschusses befaßt sich mit dem Scheidemünzengesetz.

Artikel 104 EU-Vertrag verbietet Zentralbanken die Gewährung von Kreditfazilitäten an Gebietskörperschaften. Zu dieser Bestimmung wurde die Verordnung (EG) Nr. 3603/1993 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote erlassen. Gemäß Artikel 1 Abs. 1 lit. b sub. lit. i dieser Verordnung sind vom Verbot von Kreditfazilitäten an den öffentlichen Sektor solche mit fester Laufzeit ausgenommen.

Die derzeit im § 21 des Scheidemünzengesetzes auf den Silbermünzenrückfluß bezogene Regelung stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission einen Verstoß gegen Artikel 104 EU-Vertrag dar. Die nunmehrige Fixierung einer festen Laufzeit ist hingegen auch nach Ansicht der Kommission EU-konform.

Hinsichtlich der durch die gegenständliche Gesetzesänderung dem Bund erwachsenden Mehrkosten ist festzustellen, daß sich während der nächsten 45 Jahre für den Bund eine finanzielle Mehrbelastung verglichen mit der ursprünglichen Rechtslage nicht ergibt. In den darauffolgenden fünf Jahren können Mehrkosten erwachsen, die jedoch im Hinblick auf mehrere ungewisse Parameter (Silbermünzenrückfluß, Geldentwertung et cetera) derzeit nicht bezifferbar sind. Alle anderen überlegten Varianten betreffend die EU-konforme Umgestaltung der derzeitigen Rechtslage wären jedoch mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für den Bund verbunden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Der letzte Bericht des Finanzausschusses befaßt sich mit dem Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG-Gesetz.


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