Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 70

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13. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (395 und 476/NR sowie 5318/BR der Beilagen)

14. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz gändert wird (368 und 479/NR sowie 5319/BR der Beilagen)

15. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz geändert wird (406 und 480/NR sowie 5320/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 11 bis 15 der Tagesordnung, über die die Debatte wieder unter einem abgeführt wird.

Es sind dies

ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden,

ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bundesgesetz mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert werden,

ein Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden,

ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 11 bis 15 hat Herr Bundesrat Rauchenberger übernommen. – Bitte.

Berichterstatter Josef Rauchenberger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hoher Bundesrat! Ich berichte zu den von der Frau Präsidentin verlesenen Gesetzen.

Zu Punkt 11:

Mit der ersten großen Novellierung des Pensionskassengesetzes sollen die Erfahrungen aus der nunmehr sechsjährigen Praxis umgesetzt werden und das gesamte Pensionskassenrecht – gleichzeitig soll auch das Betriebspensionsgesetz novelliert werden – an die tatsächlichen Erfordernisse angepaßt werden.

Weiters wird die Gelegenheit genützt, die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Pensionskassengesetzes an das BWG und das VAG anzupassen und bei den Veranlagungsbestimmungen Anpassungen an das diesbezüglich ähnlich orientierte Investmentfondsgesetz 1993 vorzunehmen. Im Zuge dieser Novellierung werden auch Erfahrungen in der Vollziehung des Pensionskassengesetzes legistisch verwertet. Flankierende abgabenrechtliche Änderungen befinden sich im Artikel II.

EU-Kompatibilität ist gegeben; die Pensionskassenregelungen sind kein harmonisierter Bereich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.


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