Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 101

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18 Jahre Provisorium gehören mit Ende des Jahres 1996 nun aber endgültig der Vergangenheit an. In diesen vergangenen Jahren hat sich das Gesundheitswesen ganz gewaltig verändert. Einerseits wurden die Möglichkeiten größer, andererseits sind jedoch die Kosten dermaßen explodiert, daß die weitere Finanzierbarkeit ständig in Frage gestellt war. Und diese Frage mußte schlußendlich selbstverständlich zu Reformen führen.

Die Explosion der Kosten lag einerseits am unzureichenden System, andererseits aber auch am schon angesprochenen gewaltigen Fortschritt der Medizin, der natürlich uns allen zugute kommen muß. Es gab und gibt bedauerlicherweise nach wie vor teilweise eine Überversorgung mit extrem teuren medizinischen Einrichtungen. Ich hoffe, daß wir mit diesen Gesetzen, die heute zur Beschlußfassung anstehen, damit Schluß machen. Durch die Einführung einer österreichweiten verbindlichen Krankenanstaltenplanung einschließlich Großgeräteplanung in Verbindung mit der Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung wird meines Erachtens sichergestellt, daß im Gesundheitswesen eine langfristige Eindämmung der von mir bereits genannten Kostenexplosion stattfinden können wird.

Mir scheint es auch wichtig zu sein, daß Schritt für Schritt bestehende teure Überkapazitäten abgebaut werden. Wie ich den Medien entnehme, sollen das allein in Niederösterreich 167 Akut-betten sein. Es war immer das Dogma meiner Partei – und was übrigens auch mein eigenes –, von der Erhöhung von Beiträgen und Gebühren abzusehen, bevor nicht alle möglichen Sparmaßnahmen getroffen wurden. Dabei ist grundsätzlich darauf zu achten, daß bei allen Einsparungen die Versorgung im Gesundheitswesen für alle Menschen in Österreich garantiert bleiben muß und entsprechend den medizinischen und technischen Gegebenheiten auch ausgebaut wird.

Ich halte persönlich die Verländerung des Spitalswesens für einen gewaltigen Reformschritt. Die Einführung der LKF, die dazu führt, daß die Verweildauer in den Spitälern auf das medizinischen Erfordernissen entsprechende Maß beschränkt wird, halte ich für richtig. Ich möchte daher unsere heutige Verabschiedung dieser Gesetze als Sternstunde im österreichischen Gesundheitswesen bezeichnen. Ich weiß, daß ich damit im vollen Gegensatz zu der nicht anwesenden F stehe. (Zwischenrufe des Bundesrates Waldhäusl. ) Deren Vertreter haben im Nationalrat aus populistischen Gründen, um politisches Kleingeld zu schlagen, die Beschlußfassung rund um diese seit langem fälligen Reformschritte als schwarzen Tag für das Gesundheitswesen bezeichnet. Aber eine derartige Vorgangsweise ist uns ja nicht unbekannt. Die Vertreter der F agieren immer in der gleichen Art: Zuerst werfen sie der Regierung Versäumnisse vor, stehen dann aber Reformschritte zur Beschlußfassung an, üben sie heftigste Kritik, anstatt auch ein bißchen an Verantwortung mitzutragen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

Ich weiß, daß die Kritik durch die Einführung der sogenannten Rufbereitschaft ausgelöst wurde. Dort setzt die Kritik an. – Meine Überzeugung ist, daß sich die Ärzte im Gegensatz zur F ihrer Verantwortung gegenüber den Kranken voll bewußt sind. Die Rufbereitschaft der Ärzte ist ein Mittel dazu, Kosten zu sparen. Ich bin sicher, daß kein Patient dadurch zu Schaden kommt. (Bundesrat Weilharter: Sie sind ein Hobbymediziner!) Unser westlichstes Bundesland Vorarlberg zeigt diesbezüglich schon seit 20 Jahren ein positives Beispiel. Dort wird die Rufbereitschaft seit zwei Jahrzehnten problemlos praktiziert, und die Qualität der ärztlichen Versorgung ist dort mindestens so gut wie in den anderen Bundesländern.

Um alle Bedenken der Kritiker auszuräumen, möchte ich Ihnen einen Teil der Ausschußfeststellung zum § 8 Abs. 1 des KAG zur Kenntnis bringen. – Dort heißt es: "Der Gesundheitsausschuß geht davon aus, daß der jeweilige Landesgesetzgeber im Bewußtsein der Verantwortung des jeweiligen Landes für die Sicherstellung der Spitalsversorgung in seinem Bereich in Ausführung der grundsatzgesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Rufbereitschaft Landesausführungsregelungen beschließen wird, die über den grundsatzgesetzlich vorgegebenen Mindeststandard hinaus nach Größe, Leistungsangebot und Versorgungsauftrag differenzieren, das heißt, noch strengere Normen für die Rufbereitschaft im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst vorsehen. In diesem Sinne versteht der Gesundheitsausschuß die von den für das Spitalswesen verantwortlichen Landesräten abgegebenen Garantieerklärungen dahin, daß gegenüber heute in der Praxis bereits existierenden Formen von Rufbereitschaft durch die


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