Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 154

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solche Darlehen nur für Abfertigungen gewährt werden können, die bis Ende 1986 entstanden sind;

Anpassung eines Gesetzeszitates infolge der ASVG-Änderung.

Schließlich enthält die Novellierung des BUAG Änderungen, die wegen der Überleitung – in das IESG – der bisherigen Übergangsregelung bezüglich der Refundierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse von im Insolvenzfall geleisteten Abfertigungen notwendig sind.

Die in dem Beschluß enthaltene Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes soll der Klarstellung des Zitates in dieser Regelung zu der rechtlichen Grundlage für die zu bildende Wertpapierdeckung dienen; aus § 14 Abs. 7 EStG 1988 ist lediglich das Ausmaß der Wertpapierdeckung abzuleiten.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters erstatte ich den Bericht des Sozialausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit.

Das vorliegende Abkommen soll das derzeit in Kraft stehende österreichisch-schwedische Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. November 1975, BGBl. Nr. 587/1976, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982, BGBl. Nr. 298/1993, ersetzen.

Durch das gegenständliche Abkommen werden Regelungen in Ergänzung zu den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit entsprechend dem geltenden Abkommen vorgesehen und zur Rechtsvereinheitlichung für die von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßten Personengruppen anstelle der geltenden Abkommensregelungen die Regelungen der EWG-Verordnungen für entsprechend anwendbar erklärt.

Dieses Abkommen berührt wie auch schon die bisher von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit in keiner Weise die aus dem Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Rechte der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber nach § 130 ASVG beziehungsweise § 58 B-KUVG.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Hoher Bundesrat! Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Engelbert Weilharter. Ich erteile es ihm.

19.29

Bundesrat Engelbert Weilharter (Freiheitliche, Steiermark): Herr Vizepräsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren des Bundesrates! Die vorliegende Änderung, mit der das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert


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