Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 43

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Besondere Sorge bereitete die ursprünglich verfolgte Festlegung, wonach der wirtschaftliche Druck zur "Maximierung eines bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolges bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz sowie bei der Erzielung sonstiger Erträgnisse" – also Pachteinnahmen, Nutzungsentgelte, Entschädigungen und so weiter –, und dies sogar in Form einer Verfassungsbestimmung, bestand. Die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen hingegen sollten aus dem früheren Aufgabengebiet – § 2 des Bundesforstegesetzes – ausscheiden und lediglich auf einfachgesetzlicher Basis als Zielsetzungen verankert werden.

Alle gesellschafts-, wirtschafts- und umweltpolitisch relevanten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes hätten nach diesem Entwurf eine deutlich nachrangigere Behandlung erlitten.

Aufgrund dieser Überlegungen galt es daher, die logische Forderung zu erheben, wonach die Substanzerhaltungspflicht durch das besondere öffentliche Interesse ebenfalls als Verfassungsbestimmung zu definieren sei, andernfalls wäre zu befürchten, daß die großen Errungenschaften im Bereich Staatswald aus den siebziger Jahren und damit wesentliche öffentliche Interessen leichtfertig aufs Spiel gesetzt worden wären.

Neben vielen weiteren Aspekten, die erfreulicherweise in den Verhandlungen positiv aufgenommen wurden und in dem vorliegenden Gesetz letztlich auch Berücksichtigung fanden, möchte ich die von den Naturfreunden Österreichs eingebrachten Schwerpunkte und Forderungen herausstreichen:

Die Ausgliederung der Verwaltung der Staatsflächen erfordert – auf gleichrangiger Ebene – neben dem Wirtschaftlichkeitsprinzip eine klare ökologische Aufgabenstellung an die Bundesforste AG.

Die Erhaltung der ökologischen und wirtschaftlichen Substanz der Staatswaldflächen muß dauerhaft gesichert werden; eine gesetzliche Verankerung dieses Schutzes ist notwendig.

Naturschutz muß im Staatswald weiterhin möglich sein.

Die Österreichische Bundesforste AG soll – im Hinblick auf vorhandene oder künftige Nationalparkflächen – kein gesetzliches Verwaltungsmonopol bei Verwaltung und entgeltlicher Nutzung aller Staatsflächen bekommen.

Aufgaben des Naturschutzes, die freie Begehbarkeit des Waldes als wichtiges öffentliches Interesse, welches den wirtschaftlichen Interessen bei Jagdverpachtungen in der Praxis deutlich entgegensteht, sowie die Erhaltung der Seeufergrundstücke ohne zusätzlichen Zwang der Wirtschaftlichkeit müssen im Staatswald weiterhin möglich sein.

Ich habe schon erwähnt, daß diese und viele andere wesentlichen Fragen in den Verhandlungen erfreulicherweise positiv geklärt werden konnten beziehungsweise im vorliegenden Gesetz Berücksichtigung fanden.

Seitens meiner Fraktion waren in diesen Verhandlungen insbesondere folgende Forderungen wesentlich:

Gründung einer Aktiengesellschaft als Betriebsgesellschaft.

Alleinaktionär der Österreichischen Bundesforste bleibt die Republik Österreich.

Die Substanzwahrung der Bundesforste ist mittels Verfassungsbestimmung sichergestellt.

Alle bestehenden Rechte und Pflichten betreffend Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesforste bleiben aufrecht.

Ökologische Zielsetzungen sind den ökonomischen und betriebswirtschaftlichen gleichgestellt.


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